Rechtsanwaltsgebühren

Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Es handelt sich dabei um Rahmengebühren für die einzelnen Aufgabenbereiche. Abweichungen von der gesetzlich vorgesehenen Vergütung sind erlaubt, doch bedarf dies einer schriftlichen Honorarvereinbarung, die vor allem bei schwierigen und aufwändigen Fällen in Betracht kommt. Eine Reihe von Kanzleien arbeitet überwiegend mit solchen Verträgen.

Die Kosten mancher Mandate lassen sich am einfachsten nach dem Arbeitsaufwand in Stundensätzen berechnen. Deshalb dürfen Anwälte seit einigen Jahren in außergerichtlichen Angelegenheiten statt der Rahmengebühr Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbaren, die unter den gesetzlichen Gebühren liegen.
§ 3 BRAGO
Gegenstandswert
Normalerweise richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert eines Verfahrens; man spricht auch vom Geschäftsoder Streitwert. Es handelt sich dabei um den in Geld ausgedrückten Wert des Klagebegehrens. Die Vorgaben zu dessen Festsetzung sind im Gerichtskostengesetz und der Zivilprozessordnung enthalten. Darüber hi-
naus haben die Gerichte für eine Vielzahl von Fällen feste Regeln zur Bemessung entwickelt.

Siehe auch Streitwert
Rahmengebühren
In Strafsachen variieren die anwaltlichen Rahmengebühren je nach Art und Umfang eines Falls. Beispielsweise stehen einem Verteidiger für den ersten Verhandlungstag beim Amtsgericht zwischen 100 und 1300EUR zu. Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält er für jeden weiteren Prozesstag 50-650 EUR. Er selbst hat festzulegen, inwieweit er den Gebührenrahmen angesichts der Schwere der Tat, des Arbeitsaufwands und der finanziellen Möglichkeiten des Mandanten ausschöpft. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass bei einem Fall mittleren Aufwands und mittlerer Schwierigkeit grundsätzlich die Durchschnittsgebühr angesetzt wird. Der Strafverteidiger würde dann für den ersten Tag 700EUR in Rechnung stellen und für alle weiteren Tage 350EUR.
Bei außergerichtlichen Tätigkeiten im Zivilrecht erfolgt die Berechnung auf andere Weise, weil hier im Gegensatz zum strafrechtlichen Bereich zunächst der Gegenstandswert ermittelt wird. Je nach Art der Gebühr gilt entweder ein Rahmen von einem bis zehn Zehntel oder ein Rahmen von fünf bis zehn Zehntel der in der Gebührenordnung aufgeführten Maximalgebühr. Die Mittelgebühr liegt also bei fünf Zehnteln bzw. 7,5 Zehnteln.
Gebührenvorschuss
Der Rechtsanwalt darf einen angemessenen Vorschuss auf die mutmaßlich anfallenden Gebühren verlangen. Der Mandant kann ihn nicht zwingen, seinen Fall ohne derartige Vorleistung zu übernehmen. Bisweilen scheitern Verträge an dieser Frage, doch oft ist es möglich, den Betrag in Raten aufzubringen.
Beratungsgebühren
Für Auskünfte sowie für Ratschläge in mündlicher oder schriftlicher Form erhält der Anwalt eine Gebühr, die sich zwischen einem und zehn Zehnteln der vollen Gebühr bewegt. In der Regel fällt auch hier der mittlere Betrag von fünf Zehnteln an. Anders verhält es sich bei Erstberatungen, d. h. Mandaten, die sich bereits nach einem Gespräch erledigen. Hierfür darf der Anwalt nicht mehr als 350EUR verlangen. Schließt sich eine Geschäftstätigkeit an oder folgen weitere Beratungen, so gilt diese Obergrenze nicht.
Bei Beratungen zu strafrechtlichen Fragen müssen sich die Gebühren laut Vorschrift zwischen 30 und 350EUR bewegen.
§ 20 BRAGO
Geschäftsgebühr
Rechtsanwälten steht eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten zu. Darunter fällt beispielsweise die Korrespondenz mit der Gegenpartei oder die Anfertigung von Verträgen. Die Geschäftsgebühr beläuft sich auf fünf bis zehn Zehntel der vollen Gebühr. Meist wird dabei der Mittelwert von 7,5 Zehnteln angesetzt.
§ 118 BRAGO
Besprechungsgebühr
Wenn der Anwalt bei Verhandlungen mitwirkt oder Besprechungen mit dem Gegner oder einem Dritten abhält, bekommt er eine Besprechungsgebühr, die sich nach denselben Vorgaben wie die Geschäftsgebühr richtet. Versuchen z. B. die Rechtsanwälte zweier Parteien, in einem Telefonat eine außergerichtliche Lösung zu finden, so können beide dafür in der Regel 7,5 Zehntel des vollen Satzes abrechnen.
§ 118 BRAGO
Vergleichsgebühr
Für die Mitwirkung beim Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs erhalten Rechtsanwälte 15 Zehntel der vollen Gebühr, bei Vergleichen innerhalb eines Prozesses nur eine volle Gebühr.
§ 23 BRAGO
Gebühren im Zivilprozess
Ein Anwalt kann für seine Tätigkeit in einem Zivilprozess unterschiedliche Gebühren erheben:
* eine Prozessgebühr, bei der es sich um eine Grundgebühr handelt, wenn er einen Prozess führen muss,
* eine Verhandlungsgebühr, sobald es nach einer Klage zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen kommt,
* eine Beweisgebühr für die Teilnahme an der Beweiserhebung, z. B. einer Zeugenvernehmung,
* eine Erörterungsgebühr für eine Erörterung mit Gericht und Gegenpartei, falls keine Verhandlungsgebühr anfällt.

Es handelt sich hierbei immer um volle Gebühren, die unabhängig vom Prozessverlauf jeweils einmal anfallen. Sind diverse Beweisaufnahmen notwendig oder finden mehrere Verhandlungstage statt, so erhöhen sich dadurch nicht die Beweis- bzw. Verhandlungsgebühren.
Bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen zahlt der Mandant nicht mehr als eine halbe Verhandlungsgebühr.
§ 31 BRAGO
Erstattung der Nebenkosten
Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Vergütung der Nebenkosten. Das betrifft zum einen Porti und Telefonate, für die er eine Pauschale erheben darf. Zum anderen kann er die Auslagen für Abschriften und Ablichtunger. aus Akten in Rechnung stellen, soweit er diese seinen Schriftsätzen beifügen muss. Die Kosten betragen 1EUR je angefangene Seite für die ersten 50 Kopien und 0,30EUR für jede weitere angefangene Seite.

Für die Wahrnehmung auswärtiger Termine, wozu auch das Erscheinen vor Gericht zählt, kann der Anwalt ein Tagegeld verlangen, und zwar
* 30EUR bei einer Abwesenheit bis zu vier Stunden,
* 60EUR bei einer Abwesenheit bis zu acht Stunden,
* 110 EUR bei einer Abwesenheit über acht Stunden.
Die Fahrtkosten werden pro Kilometer mit 0,52 EUR berechnet. Genauso wie die gesetzlichen Gebühren unterliegen all diese Nebenkosten der Mehrwertsteuer.
Gebührenerstattung
Die Verteilung der Gerichts- und Anwaltsgebühren erfolgt nach dem Grundsatz "Wer verliert, der bezahlt". Die unterliegende Partei hat also die gesamten Kosten zu tragen. Rechtsschutzversicherungen erstatten die Anwaltskosten nur, wenn der Mandant einen Rechtsanwalt gewählt hat, der im Gerichtsbezirk ansässig ist. Dagegen werden so genannte Mehrkosten wegen Ortsverschiedenheit nicht ersetzt.
Anders sieht es aus, wenn ein Anwalt eine schwierige Materie zu behandeln hat und es geboten scheint, einen Kollegen am Wohnort des Mandanten als Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt hinzuzuziehen. Dessen Kosten sind dann erstattungsfähig.


Rechtsanwalt verweigert Herausgabe von Handakten
Sachverhalt Ein Rechtsanwalt hatte einen Beratervertrag mit einer Bank, den diese nach einiger Zeit fristlos kündigte. Da erhebliche Honorarforderungen ausstanden, weigerte sich der Anwalt, die bei ihm verbliebenen Unterlagen der Bank herauszugeben. Dabei berief er sich auf das so genannte Zurückbehaltungsrecht.

Urteil und Begründung: Der Bundesgerichtshof befand, dieses Vorgehen sei ungerechtfertigt gewesen. Ein Rechtsanwalt kann seinem Mandanten die Herausgabe der Handakten verweigern, bis seine Gebühren und Auslagen bezahlt wurden. Das gilt jedoch nur, wenn die Vorenthaltung der Papiere bzw. von Teilen der Unterlagen den Umständen nach nicht treuwidrig oder unangemessen ist. Das Gericht stellte klar, dass ein Zurückbehaltungsrecht in der Regel nur bezüglich der Honorarforderungen besteht, die aus der Abwicklung eines konkreten Falls resultieren. Es gilt nicht pauschal für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant.
BGH IX ZR 244/96,§ 50 BRAGO

Anwaltskosten.

Bei einer Eigentumswohnung:

Grundsätzlich haben Beteiligte bei einem streitigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen die eigenen aussergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, das heisst die Anwaltshonorare.

Gewinnt eine Partei den Prozess, kann sie in gewissem Umfang, nämlich nur die gesetzlichen Anwaltshonorare, vom Verlierer erstattet verlangen (§ 91 ZPO).

Um die Kostenbelastung des Unterlegenen nicht unüberschaubar gross werden zu lassen, regelt § 49a GKG eine Streitwertbegrenzung in WEG-Verfahren. Die Streitwerthöhe, die als Berechnungsbasis für die Gerichtskosten und die Anwaltshonorare herangezogen wird, ist doppelt begrenzt: So darf der fünffache Wert des klägerischen Interesses nicht überstiegen werden und der Streitwert darf den Verkehrswert der klägerischen Eigentumswohnung nicht übersteigen.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem gerichtlich festgestellten Geschäftswert gemäss § 49a GKG und nach den Grundsätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Werden, wie in Wohnungseigentumssachen häufig der Fall, mehrere Wohnungseigentümer als Auftraggeber von einem Anwalt vertreten, kann der Anwalt eine Erhöhungsgebühr gemäss Nr. 1008 VV RVG geltend machen. Erteilt jedoch ein Verwalter oder eine Verwaltungsgesellschaft als gewillkürte Prozesspartei einem Anwalt das Mandat zur Interessenvertretung, ist davon auszugehen, dass es sich im Regelfall nur um einen Mandanten handelt, sodass die Erhöhungsgebühr, die auch "Mehrauftragsgebühr" genannt wird, nicht gefordert werden kann. Das Gleiche gilt natürlich, wenn die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" klagt oder verklagt wird und als "eine" Partei auftritt.

Ergänzend ist anzumerken, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts in den Rechtsmittelinstanzen des Wohnungseigentumsverfahrens erhöhen, was sich aus Nr. 3200 VV RVG ergibt. In einem streitigen Urteil muss dann das erkennende Gericht auch über die Kostentragungspflicht gemäss §§ 49, 50 WEG entscheiden.

Allgemeines: Entgelt des Rechtsanwalts für seine berufliche Tätigkeit aus dem Mandatsvertrag. Die Höhe ist gesetzlich geregelt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit Gebühren und Auslagen.
Die Gebühren bemessen sich in der Regel nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Eine einzelne Gebühr beträgt mindestens 10 € (§ 13 Abs. 2 RVG). Im Zivilprozess können für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr (für die Vertretung in einem Termin) und u. U. eine Einigungsgebühr (für den Abschluss eines Vergleichs) entstehen. Ihre konkrete Höhe hängt von der Instanz ab (vgl. RVG Nr. 3100 ff., 1000 ff. VV).
Die wichtigsten Auslagen des Rechtsanwalts im Zivilprozess sind verauslagte Entgelte für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen (RVG Nr. 7002 VV, auch pauschal mit 20% der Gebühren,
max. 20€), Schreibauslagen ( RVG Nr. 7000 VV), insbes. für bei Akteneinsichten gefertigte Kopien und umfangreiche Anlagenkonvolute; die erforderlichen Kopien der Schriftsätze sind aber durch die Prozessgebühr abgegolten, str.), Reisekosten (RVG Nr. 7003 ff. VV: Fahrt- und Übernachtungskosten sowie ein Tage-und Abwesenheitsgeld) und Umsatzsteuer, soweit sie vom Rechtsanwalt abzuführen ist (RVG Nr. 7008 VV).
Gebührenschuldner ist — unabhängig von der Kostenentscheidung des Gerichts, da es sich um vertragliche Ansprüche aus dem Mandatsvertrag handelt — stets der Auftraggeber (der dann seinerseits aufgrund der Kostenentscheidung ggf. einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner hat). Fälligkeit des Zahlungsanspruchs tritt mit der Beendigung der Angelegenheit ein (§8 Abs. 1 RVG), also etwa dem Abschluss der Instanz). Voraussetzung der Einforderung ist aber die Erstellung einer spezifizierten und (vom Rechtsanwalt!) unterzeichneten Berechnung der Gebühren (§ 10 RVG), kann aber auch im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens oder in der Klageschrift einer Gebührenklage nachgeholt werden).
Die Verjährungsfrist (drei Jahre, § 195 BGB) beginnt jedoch unabhängig von der Rechnungsstellung mit der Fälligkeit (§ 10 Abs. 1 S. 2 RVG, § 199 Abs. 1 BGB).
Der Rechtsanwalt kann aber für alle anfallenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG). Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren nicht gegen die Partei geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr.3 ZPO). Er erhält stattdessen eine Vergütung aus der Bundes- bzw. Landeskasse (§ 45 RVG), und zwar die (niedrigeren) Gebühren des § 49 RVG sowie eventuell eine weitere Vergütung nach Maßgabe des § 50 RVG.
Zahlt der Mandant die seinem Rechtsanwalt für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren geschuldeten Gebühren nicht, kann der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten — sofern der Mandant keine sog. nichtgebührenrechtliche Einwendungen erhebt (also solche, deren Begründung sich nicht aus den Vorschriften des RVG ergeben, sondern etwa aus dem Mandatsvertrag — wie Unwirksamkeit oder Schlechterfüllung) — die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG entsprechend den §§ 104 ff. ZPO (Kostenfestsetzungsverfahren) vor dem Gericht des ersten Rechtszuges betreiben. Eine Gebührenklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit die Möglichkeit der (einfacheren) Kostenfestsetzung besteht (vgl. auch § 11 Abs. 5 S. 2 RVG). Für sie gilt im Übrigen der besondere Gerichtsstand des § 34 ZPO; ist dieser nicht einschlägig, muss am Gerichtsstand des Mandanten geklagt werden (BGH, str.).
Strafprozessrecht: Die Gebühren des Verteidigers in Strafsachen regelt Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Es entsteht zunächst — einmalig — die
Grundgebühr für die Einarbeitung in den Sachverhalt unabhängig vom Verfahrensstand. Im Ermittlungsverfahren, gerichtlichen Verfahren erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren entsteht grds. eine Verfahrensgebühr (für das Betreiben des Geschäfts einschl. der Information) sowie ggf. eine Terminsgebühr (insbes. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und sonstigen gerichtlichen Terminen sowie Vernehmungen der Staatsanwaltschaft). Wird die Hauptverhandlung durch Mitwirkung des Verteidigers entbehrlich, entsteht anstelle der Terminsgebühr eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80% der Mittelgebühr des Wahlverteidigers. Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Zeugen oder Sachverständigen gelten die Regelungen des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend.




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