Reisereklamationen

Unter bestimmten Umständen kann man von einer Reise zurücktreten. Bei Reisemängeln hat man je nach Art der Beeinträchtigung neben dem Recht auf Preisminderung auch einen Gewährleistungsanspruch auf
* Abhilfe,
* Selbstabhilfe,
* Kündigung des Reisevertrags,
* Schadenersatz,
* Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
Anspruch auf Abhilfe und Selbstabhilfe
Bei Reisemängeln besitzt der Urlauber ein Recht auf Abhilfe, d.h., er kann die vertraglich geschuldeten Leistungen einfordern. Die Mängelanmeldung ist stets an die örtliche Reiseleitung zu richten, die kurzfristig erreichbar sein muss und unverzüglich in Aktion zu treten hat. Die Kosten dafür trägt der Veranstalter. Sobald der vertragsgemäße Zustand vollständig hergestellt ist, besteht für den Kunden kein Anspruch auf Reisepreisminderung mehr.

Schafft der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so darf der Reisende selbst aktiv werden, etwa in eine andere Unterkunft umziehen. Die Aufwendungen dafür muss der Veranstalter tragen, soweit der Kunde für eine gleichwertige Ersatzleistung gesorgt hat. Die Kosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Reisemangel stehen.

Bei einer sofortigen Abreise erkennt die Rechtsprechung Ersatzforderungen nur an, wenn solch erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen, dass es sich für den Reisenden um einen völlig vertanen Urlaub handelt (d.h. bei 50 % Minderung).
§ 651c BGB


Siehe auch Frankfurter Tabelle
Anspruch auf Kündigung
Bei der Kündigung eines Reisevertrags kann man sich entweder auf höhere Gewalt oder auf einen Reisemangel berufen.
Unter höherer Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis zu verstehen, das selbst durch äußerste Sorgfalt nicht abzuwenden wäre. Es darf von daher weder in den Risikobereich des Veranstalters noch in den des Reisenden fallen. Bis zum Reiseantritt hat der Veranstalter eine umfassende Informationspflicht, wenn er den Eintritt höherer Gewalt vermutet. Verletzt er diese Pflicht, so hat der Kunde einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Falls eine Reise ungeahnt infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können beide Parteien den Vertrag kündigen. Der Veranstalter verliert nun den Anspruch auf den vereinbarten Preis und darf überdies keine Storno-gebühren verlangen. Nur für Leistungen, die er bereits erbracht hat, besteht ein Vergütungsrecht, z. B. wenn die höhere Gewalt erst eine Woche nach Urlaubsbeginn eintritt. Das Reiseunternehmen muss den Kunden dann zurückbefördern; die Kosten tragen beide Seiten je zur Hälfte.

Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Dieser hat zudem bei einem oder mehreren Reisemängeln ein Recht auf Vertragskündigung, soweit die Reise als Ganzes beeinträchtigt wird, d.h. eine zeitanteilige Wertminderung von wenigstens 50 % gerechtfertigt erscheint. Ebenso ist eine Kündigung bei Unzumutbarkeit einer Reise erlaubt. Der Kunde muss dem Veranstalter auch unter den hier aufgeführten Umständen immer eine angemessene Frist zur Abhilfe gewähren. Ist die Kündigung wirksam, findet eine Rückabwicklung des Vertrags statt. Der Reisende kann den Reisepreis zurückverlangen, muss aber eine Entschädigung für Leistungen entrichten, die er in Anspruch genommen hat. Hat der Veranstalter gemäß Vertrag die Rückbeförderung zu übernehmen, muss er sie nach der Kündigung auf eigene Kosten durchführen — und zwar unverzüglich, gegebenenfalls mit einem Linienflug.

§ 651j BGB
Schadenersatz
Unabhängig davon, ob der Reisende eine Preisminderung fordert oder den Vertrag kündigt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Schadenersatz geltend machen. Die Gründe dafür können Nichterfüllung, nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und Delikthaftung des Reiseveranstalters bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sein. Auch entgangene Urlaubsfreude wird als Anlass für Ersatzforderungen anerkannt, soweit die Reise erheblich beeinträchtigt war und man eine Preisminderung von mehr als 50 % veranschlagen kann. Das Landgericht Frankfurt hat in einem Urteil für jeden völlig vertanen Urlaubstag pauschal 100 EUR Erstattung angesetzt.

Für die Gewährung von Schadenersatz sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
Es liegt objektiv ein Reisemangel vor.
Der Veranstalter hat die Mängel zu vertreten, z. B. aufgrund falscher Prospektangaben, Überbuchungen und unterlassener Hinweise auf voraussehbare Streiks oder Unwetter im Zielland. Der Kunde hat am Ferienort Abhilfe verlangt und dein Veranstalter Gelegenheit zur Mängelbehebung gegeben.
Das Reiseunternehmen kann sich
entlasten, indem es belegt, dass
die Mängel auf Umständen beru-
hen, für die es weder selbst noch
seine Erfüllungsgehilfen verant-
wortlich sind.
§§ 278, 651fBGB
Anmeldung von Ansprüchen
Wie die Forderung nach Reisepreisminderung sind auch alle anderen Reisereklamationen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, und zwar am besten schriftlich. Man sollte einen Brief verfassen, der eine detaillierte Mängelbeschreibung enthalten muss. Der Reisende sollte ein Einschreiben mit Rückschein schicken, da er den Zugang zu dokumentieren hat. Nach Ablauf der Monatsfrist verliert er sämtliche Ansprüche, es sei denn, er ist ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung gehindert worden.

Siehe auch Reisepreisminderung
Verjährung und Unterbrechung
Die Ansprüche des Reisenden verjähren nach sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Reise gemäß Vertrag endet.
Macht er von seinem Reklamationsrecht Gebrauch, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dein der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Um eine Verjährung zu verhindern, muss der Kunde entweder ordnungsgemäß gerichtliche Schritte einleiten oder der Reiseveranstalter schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten, was eher unwahrscheinlich ist.
§ 651g BGB

Reklamationen bei Reisemängeln:
Wie verhält man sich richtig vor Ort?
Mängel sofort reklamieren
Man muss Reisemängel schnellstens der örtlichen Reiseleitung mitteilen, und zwar am besten schriftlich. Den Empfang des Schreibens sollte man sich bestätigen lassen. Zudem empfiehlt es sich, weitere Beweismittel wie Fotos und Zeugenaussagen zu sichern, um die Mängel später beweisen zu können.
Bei ausbleibender Beseitigung richtig reagieren Wenn die Reiseleitung nichts unternimmt, um die beanstandeten Mängel zu beheben, gibt es verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Eine davon ist, man akzeptiert die Mängel, setzt den Urlaub fort und verlangt nach der Rückkehr eine Minderung des Reisepreises. Bei schwerwiegenden Beanstandungen sollte man indes selbst für Abhilfe sorgen, etwa indem man das Hotel wechselt, oder den Urlaub abbrechen. Im Fall der verfrühten Heimreise kann man neben der Minderung des Reisepreises unter Umständen auch Schadenersatz für entstandene Mehraufwendungen oder für nutzlos vertane Urlaubszeit beanspruchen.
Eine angemessene Wartefrist einhalten
Bevor man selbst für Abhilfe sorgt, muss man eine angemessene Frist einhalten, um der Reiseleitung Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Erst dann kann man wie oben beschrieben vorgehen.


Reklamationen bei Reisemängeln:
Was ist nach der Rückkehr zu beachten?
Schnell handeln
Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs hat binnen eines Monats nach Beendigung des Urlaubs möglichst schriftlich beim Reiseveranstalter einzugehen. Die Mängel müssen detailliert dargelegt werden. Beweismaterial sollte man unbedingt nur in Kopie schicken.
Einen Rechtsanwalt zurate ziehen
Es ist wichtig, in dem Beschwerdeschreiben an den Veranstalter gleich eine Frist zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu nennen. Zur korrekten Berechnung sollte man immer einen Rechtsanwalt zurate ziehen.
Die Klagefrist einhalten
Erfüllt der Veranstalter die Forderung nicht, muss der Kunde spätestens sechs Monate nach dem vertraglichen Ende der Reise Klage erheben. Man sollte sich aber genau überlegen, ob sich ein Prozess lohnt und die Forderung in der Höhe gerechtfertigt ist.




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