Schaustellungen von Personen

Das Recht der S. v. P. gehört zur alleinigen Zuständigkeit der Länder (Art. 74 I Nr. 11 GG i. d. F. d. Föderalismusreform I). Nach subsidiär fortgeltendem Bundesrecht (Art. 125 a I GG) sind S. v. P. gewerberechtlich erlaubnispflichtig (Gewerbezulassung) für jeden, der sie gewerbsmäßig veranstaltet oder für sie seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt (§ 33 a Gewerbeordnung). Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Vorschrift erfasst z. B. Striptease, Peep-Shows und Table Dancing. Die Erlaubnis, die zum Schutz der Allgemeinheit, von Gästen, Nachbarn und Bewohnern des Betriebsgrundstücks mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, erfordert Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und Eignung der Betriebsräume. S., von denen zu erwarten ist, dass sie den guten Sitten zuwiderlaufen, dürfen nicht erlaubt werden.




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