Schuldrechtsanpassung

ist die Klärung der bei der Wiedervereinigung in der ehem. DDR vorgefundenen Bodennutzungsverhältnisse, soweit sie nicht von der Sachenrechtsbereinigung erfasst werden. In der DDR wurden unter den Bedingungen der Planwirtschaft schuldrechtliche Vertragsverhältnisse (ohne Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechts) begründet, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines fremden Grundstücks berechtigten. Die oftmals langfristigen Verträge entstanden meist nicht durch freie Vereinbarung der Beteiligten. Das Entgelt war nicht angemessen. Die Kündigung war vielfach eingeschränkt oder ausgeschlossen, teilweise aber auch kurzfristig möglich. Die Nutzung wurde zunächst durch ein im Einigungsvertrag begründetes vorläufiges Besitzrecht (Moratorium) geschützt. Die Änderung der Verhältnisse durch die Wiedervereinigung erforderte einen Interessenausgleich zwischen Nutzer und Grundstückseigentümer. Er wurde durch das S.-Gesetz vom 21. 9. 1994 (BGBl. I 2538) m. spät. Änd. herbeigeführt. Es umfasst Nutzungen auf Grund von Miet-, Pacht- und anderen Nutzungsverträgen sowie Nutzungen zur Erholung nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (z. B. Datschen, Wochenendhäuser). Eine Beteiligung des Nutzers am Bodenwert, also eine Sachenrechtsbereinigung, ist auch dann, wenn der Nutzer ein Gebäude errichtet hat, nicht vorgesehen, weil das Grundstück nicht mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet wurde. Die Vertragsverhältnisse bestehen unter Anpassung des Inhalts als unbefristete Miet- und Pachtverhältnisse, für die die Vorschriften des BGB gelten, fort. Für einen nach der Art der Nutzung unterschiedlich bestimmten Zeitraum erhält der Nutzer Besitzschutz, wird also die Kündigungsmöglichkeit des Eigentümers eingeschränkt. Für die Nutzung muss, auch wenn sie bisher nach dem Vertrag unentgeltlich war, das ortsübliche Entgelt entrichtet werden. Je nach Dauer und Beendigungszeitpunkt des Vertragsverhältnisses erhält der Nutzer eine Entschädigung für ein von ihm errichtetes Bauwerk. Die Regelungen sind im wesentlichen verfassungsgemäß (BVerfG NJW 2000, 1471).




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