Subventionen

(Zuwendungen, Beihilfen): Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder EU-Recht insbes. an Betriebe und Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll (vgl. § 264 Abs. 7 StGB). Rechtsgrundlagen für Subventionen gibt es im Bundes-, Landes- und Europarecht (Art. 87 EG). Einer gesetzlichen Grundlage bedarf es allerdings nur für die Entscheidung, ob überhaupt zu einem bestimmten Zweck öffentliche Mittel gewährt werden (das „Ob”) Hierzu reicht bereits die haushaltsrechtliche Bereitstellung aus. Die Voraussetzungen der Leistungsgewährung (das „Wie”) brauchen dagegen im Einzelnen nicht gesetzlich geregelt zu sein, eine Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften reicht aus.
Wird eine Subvention von der Verwaltung ohne gesetzliche Grundlage erbracht, so kann sich ein Anspruch des Bürgers aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall Art. 3 Abs. 1 GG i. V m. der Verwaltungspraxis. Über das Prinzip der Selbstbindung der Verwaltung entsteht ein grundrechtlicher Teilhabeanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei geben die Verwaltungsvorschriften grds. die Verwaltungspraxis wieder. Wird von den Verwaltungsvorschriften nicht lediglich in Einzelfällen abgewichen, kommt es für die Selbstbindung auf die tatsächliche Verwaltungpraxis an. Das Förderprogramm kann jedoch aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden. Ein Vertrauen in den Fortbestand von Subventionen ist grds. nicht schutzwürdig. Selbst eine langjährige Gewährung einer Subven tion begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Weitergewährung der Zuwendung.
Stellt die Behörde fest, dass der Subventionsempfänger von Anfang an die Vergabevoraussetzungen nicht erfüllt, so kann sie rechtswidrige Subventionsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes innerhalb einer Jahresfrist zurücknehmen (§ 48 Abs. 2 u. 4 VwVfG). Hat der Empfänger gegen Auflagen verstoßen oder die Zuwendung zweckwidrig verwendet, kommt ein Widerruf, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht (§ 49 Abs. 2 u. 3 VwVfG) in Betracht. Ist der Subventionsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 49 a Abs. 1 VwVfG) und mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49 a Abs. 3 VwVfG). Zinsen können auch verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet werden (§ 49 a Abs. 4 VwVfG).

1.
Für den Begriff fehlt eine einheitliche Definition. Die Bundesgerichte bezeichnen sie als freiwillige Leistungen der öffentlichen Hand, die zur Erreichung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zweckes gewährt werden sollen. Eine restriktive Begriffsbestimmung enthält § 264 VII StGB für den Subventionsbetrug. Keine S. in diesem Sinne sind die sog. Transferleistungen, wobei die Abgrenzung schwierig sein kann. S. sind durch öffentliche Zielsetzungen gekennzeichnet. Transferleistungen sind die vor allem aus sozialen Gründen gewährten direkten und indirekten sozialen Leistungen. Erst die Summe dieser Transferleistungen (Transferbilanz) erlaubt einen zutreffenden Vergleich der realen Einkommen. Die Wissenschaft konkretisiert die Begriffsbestimmung der S. weiter, indem sie darauf abstellt, dass die Förderungsmaßnahmen an private Unternehmen in Form von verlorenen Zuschüssen (einschl. Zinszuschüssen), Krediten, Bürgschaften und Gewährleistungen zum Zwecke der Wirtschaftslenkung oder zur Erreichung anderer im öffentlichen Interesse liegender Ziele gewährt werden. Danach gehören nicht zu den Subventionen im eigentlichen Sinne z. B. die Gewährung von Steuervergünstigungen oder von Vorzugstarifen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Versorgungsunternehmen (von manchen als indirekte oder verdeckte Subventionen bezeichnet).

2.
Während die Wissenschaft die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Subventionen vielfach von einer förmlichen gesetzlichen Ermächtigung abhängig macht, fordert die Rechtsprechung lediglich, dass die Subventionen gewährende Verwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit handelt und dass die aufzuwendenden Mittel im Haushalt (Haushaltsrecht) bereitgestellt sind (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Auf die Gewährung der S. besteht, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung, kein Rechtsanspruch. Der Einzelne hat allerdings Anspruch auf fehlerfreien Gebrauch des Ermessens und Gleichbehandlung. Danach kann im Einzelfall auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auch aus ständiger Verwaltungsübung oder verwaltungsinternen Bestimmungen (Richtlinien) erwachsen (Selbstbindung der Verwaltung).

3.
Die Bewilligung oder Versagung der S. ist ein Verwaltungsakt, während die Ausreichung in Form des Kredits oder der Leistung einer Bürgschaft nach überwiegender Meinung dem Privatrecht zuzurechnen ist (sog. Zwei-Stufentheorie). Jedenfalls einstufig ist die Gewährung verlorener Zuschüsse. Daneben wird Einstufigkeit auch für den Fall vertreten, dass die Verwaltung selbst das „privatrechtliche“ Vollzugsgeschäft vornimmt. Die Unterscheidung ist insgesamt vor allem wegen des Ausmaßes der Bindung der öffentlichen Hand an die Grundrechte (für die zweite „Stufe“) und des Rechtsweges von Bedeutung. S. sind Beihilfen und unterliegen daher dem eingeschränkten Verbot des Art. 107 AEUV; s. Beihilfenrecht.

4.
Zur Rückforderung zu Unrecht geleisteter S. s. Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher.




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