Täuschung

Eine (arglistige) Täuschung liegt vor, wenn jemand einem anderen bewußt etwas vorspiegelt, was in Wahrheit nicht zutrifft. Er begeht damit oft einen Betrug und kann deswegen bestraft werden. Im Zivilrecht berechtigt die arglistige Täuschung zu einer Anfechtung einer Willenserklärung, die aufgrund der arglistigen Täuschung abgegeben worden ist (§ 123 BGB). Diese Anfechtung muß binnen eines Jahres nach der Entdeckung der Täuschung durch den Getäuschten gegenüber dem Täuschenden erklärt werden (§ 124 BGB). Sie führt zur Nichtigkeit des durch die Täuschung herbeigeführten Rechtsgeschäftes (§ 142 BGB). Die Leistungen, die aufgrund des Rechtsgeschäftes bereits erbracht worden sind, sind zu-rückzugewähren (§ 812 BGB).

auf Irrtumserregung gerichtete Handlung; Tatbestandsmerkmal des Betruges; berechtigt zur Anfechtung des Rechtsgeschäftes. - Täuschung der Verwaltungsbehörde macht Verwaltungsakt grundsätzlich nicht nichtig, berechtigt nur zur Rücknahme des Bescheides. Arglistige Täuschung des Erwerbers bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung führt zur Erbunwürdigkeit (vgl. § 2339 BGB). Siehe auch: Lebensmittelfälschung.

arglistige Täuschung.

(§§ 263 StGB, 123 BGB) ist das zur Irreführung bestimmte und damit der Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen dienende Gesamtverhalten. Es kann durch Tun (ausdrückliches Vorspiegeln, schlüssiges Vorspiegeln) oder Unterlassen (Nichtaufklären bei Vorliegen einer Pflicht zur Aufklärung) geschehen. Im Strafrecht ist die T. Tatbestandsmerkmal des Betrugs. Arglistige T. (§ 123 BGB) ist im Privatrecht die T., bei welcher der Täuschende den Täuschungswillen hat, den Gegner also bewusst über eine Tatsache in Unkenntnis zu halten oder zu versetzen sucht, und sich dabei bewusst ist, dass der andere ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem jetzigen Inhalt abgeben würde. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige T. (z. B. wahrheitswidrige Beantwortung einer zulässigen Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren oder nach der Schwerbehinderteneigenschaft, anders bei der Frage nach einer Schwangerschaft) bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. Lit.: Gauger, M., Die Dogmatik der konkludenten Täuschung, 2001

Anfechtung von Willenserklärungen (2), Treu und Glauben, Betrug; s. a. Treu und Glauben, unlauterer Wettbewerb (2 b).




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