Vermögensbildung der Arbeitnehmer

Im Arbeitsrecht :

Sie wird durch das 2. Vermögensbeteiligungsgesetz vom 19. 12. 1986 (BGBl. I 2595) geregelt. I. Teil des 2. Vermögensbeteiligungsgesetzes ist das 5. VermBG F. vom 19. 1. 1989 (BGBl. I 137) m. spät. Änd. mit VermBDV vom 23. 10. 1987 (BGBl. 1 2327).
1. Die Vermögensbeteiligung der AN durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen des AG wird nach dem 5. VermBG gefördert (§ 1). Für den öffentlichen Dienst gelten Sondergesetze. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der AG für den AN anlegt (§ 2). Die Anlagemöglichkeiten bestehen in Sparbeiträgen, Aktien, Aktienförderungsanteilen, Gewinnschuldverschreibungen, Genussscheinen, stillen Beteiligungen, Mitarbeitergenussrechten, Genussanteilen, GmbH-Geschäftsanteilen, Anteilscheinen an Beteiligungssondervermögen, die neben Wertpapieren auch stille Beteiligungen in vornehmlich mittelständischen Unternehmen enthalten (Einzelheiten § 2). Die Geldmittel kann der AG zusätzlich aufbringen. Hierzu bedarf es eines -e Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung o. -des Arbeitsvertrages (§ 10). Der AG hat jedoch auch auf schriftliches Verlangen des AN Teile des Arbeitsentgeltes vermögenswirksam anzulegen (§ 11). Vermögenswirksame Leistungen zum Erwerb von Vermögensbeteiligungen können sowohl über ein Kreditinstitut als auch bei einem AG o. einem fremden Unternehmen angelegt werden, sofern entspr. Beteiligungen angeboten werden.
2. Sind die vermögenswirksamen Leistungen bzw. die Vermögensbeteiligungen festgelegt u. die Einkommensgrenzen nicht überschritten, so zahlt der Staat dem AN die Arbeitnehmersparzulage in Höhe von maximal 20% des Anlagebetrages bis zum Höchstbetrag von 936,- DM. Bei mehr als zwei Kindern beträgt die Arbeitnehmersparzulage 33% (§ 13). Die Einkommensgrenze liegt für Alleinstehende bei 27000,- DM und Verheirateten bei 54000,- DM. Die vermögenswirksamen Leistungen müssen während der Sparfrist festgelegt sein. Hiervon gibt es Ausnahmen.
II. 1. Durch das 2. Vermögensbeteiligungsgesetz wird die kostenlose o. verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen steuerlich begünstigt. Überlässt der AG kostenlos o. verbilligt Vermögensbeteiligungen, so müsste der AN dafür Steuern bezahlen. Dieser Vorteil ist jedoch steuerfrei, soweit er nicht höher ist als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung u. nicht mehr als 500,- DM beträgt (§ 19a EStG).
2. Der AN kann die Möglichkeiten nach dem 5. VermBG u. die Steuerbegünstigung nach § 19a EStG nebeneinander nutzen.
III. Mit dem 2. Vermögensbeteiligungsgesetz werden Beteiligungssondervermögen im Investitionsgesetz zugelassen u. deren Anteilscheine in die Anlagemöglichkeiten des 5. VermBG aufgenommen. Beteiligungssondervermögen sind eine neue Art von Investitionsfonds, die neben Wertpapieren auch stille Beteiligungen an Unternehmen erwerben, von denen keine Wertpapiere an der Börse gehandelt werden. Die AN können Anteilscheine an Beteiligungssondervermögen erwerben. Mit dem Geld erwerben die Fonds alsdann die Beteiligungen. Die Zulassung von Beteiligungssondervermögen ermöglicht auch die Anlage in mittelständischen, nicht börsennotierten Unternehmen.

Vermögenswirksame Leistungen (vL) von Arbeitnehmern werden nach dem 5. VermögensbildungsG i. d. F. v. 4. 3. 1994 (BGBl. I 406), zul. geänd. durch G v. 16. 7. 2009 (BGBl. I 1959), nebst Durchführungsverordnung (VermB-DV) v. 20. 12. 1994 (BGBl. I 3904), zul. geänd. d. G. v. 28. 12. 2008 (BGBl. I 2850), gefördert. Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gilt das 5. VermögensbildungsG entsprechend (§ 1 IV). Die staatliche Förderung besteht in einer steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitnehmersparzulage, die für bestimmte, gesetzlich abschließend geregelte Anlageformen vermögenswirksamer Leistungen gewährt wird (§ 2 VermBG). Dabei wird zwischen vermögenswirksamen Anlagen zum Wohnungsbau und solchen Anlagen in sog. Produktivkapital (betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen) differenziert. Zu dem begünstigten Anlagen gehören insbes. Bausparbeiträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (Wohnungsbau-Prämie), Aufwendungen zum Bau, zum Erwerb usw. von Wohngebäuden, Eigentumswohnungen und Kapitalbeteiligungen (u. a. eigene Aktien des Arbeitgebers, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Genussscheine, typische stille Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers). Ab 2009 beträgt die Arbeitnehmersparzulage bei der Anlage in Produktivkapital, z. B. Aktien, Aktienfonds (vgl. § 2 I Nr. 1-3, II-IV VermBG) 20 v. H. Anspruchsberechtigt sind hier Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 20 000 EUR/40 000 EUR (bei Zusammenveranlagung). Die angelegten vermögenswirksamen Leistungen dürfen 400 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bei der Anlage in Sparbeträgen, z. B. Bausparen, beträgt die Arbeitnehmersparzulage 9 v. H. der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 17 900 EUR/35 800 EUR (bei Zusammenveranlagung).

Die Arbeitnehmersparzulage wird auf Antrag aus den Lohnsteuer-Einnahmen durch das für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt und mit Ablauf der Sperrfristen oder Zuteilung des Bausparvertrags oder unschädlicher Verwendung gezahlt. Der Antrag ist auf amtlichem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des 2. Kalenderjahres nach Anlage der vL vom Arbeitnehmer zu stellen (§ 14 des 5. VermBG). Für nach 2006 angelegte Vermögensanlagen verlängert sich die Antragsfrist auf 4 Jahre. Gleiches gilt in den Fällen, in denen bislang über einen solchen Antrag nicht bestandskräftig entschieden ist. Übergangsregelungen für Altverträge vgl. § 17 des 5. VermBG. Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, wird ein Freibetrag in Höhe des halben Vermögensvorteils, höchstens jedoch jährlich 154 EUR, gewährt (§ 19 a EStG) Sachbezug.




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