Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

nach § 266 a StGB ist eine spezielle Strafvorschrift (Konkurrenz von Straftaten) gegenüber Betrug und Untreue.

Täter kann nur ein Arbeitgeber od. eine ihm gem. § 266 a V StGB gleichgestellte Person sein. Die Tat ist verwirklicht, wenn er der Einzugsstelle die Arbeitnehmeranteile od. infolge falscher Angaben die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezahlt wird, vorenthält, (s. a. Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung) oder sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an Dritte zu entrichten hat (z. B. wegen Pfändung, nicht jedoch Lohnsteuer), nicht abführt und den Arbeitnehmer nicht davon unterrichtet. Sie ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren, oder Geldstrafe bedroht.




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