Abblenden

Abblendlicht, Autobahn, Bahnübergang, Blendung, Blindsekunde, Geschlossene Ortschaft, Geschwindigkeit, Begrenzung, Nebel. Abzublenden ist immer dann, wenn die Verkehrssicherheit auf oder neben der Straße es erfordert. Ausdrücklich gilt dies bei Begegnungsverkehr. Blendet dieser seinerseits nicht ab, so darf er hierzu durch Zeichen mit der Lichthupe aufgefordert werden. Von der eigenen Verpflichtung, das Licht abzublenden, befreit das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers nicht. Wieder aufgeblendet werden darf erst nach der Begegnung, nicht schon unmittelbar zuvor. Auch der mit geringem Abstand vorausfahrende Kraftfahrer kann durch Fernlicht zumindest belästigt sein, weshalb die Pflicht besteht, als Nachfahrender ab zublenden (§ 17 Absatz 2 StVO).
Abgeblendet werden muß ferner auf Straßen mit durchgehen der, ausreichender Beleuchtung (vor allem innerhalb geschlossener Ortschaften), gegenüber in geschlossenen Abteilungen marschierenden Fußgängern (gegenüber dem einzelnen Fußgänger nur, wenn er ersichtlich - z.B. infolge geringen Abstandes - gefährdet ist), beim Halten an Bahnübergängen in Schienenhöhe (damit der Gegenverkehr den Bahnübergang sicher erkennen kann), bei starkem Nebel oder Schneefall auch am Tage (insbesondere um vom Gegenverkehr rechtzeitig erkannt zu werden), dann evtl. in Verbindung mit Nebelscheinwerfern. Das gilt auch für die Autobahn. Ob Fern- oder Abblendlicht eingeschaltet ist, erkennt man an der blauen Kontroll-Lampe, die im Blickbereich des Fahrers angebracht ist. Gibt der Gegenverkehr trotz Abblendlicht Lichtzeichen, so können die Scheinwerfer am eigenen Fahrzeug falsch eingestellt sein, oder das Fahrzeug ist hinten zu stark beladen. Im übrigen kann statt mit Fern- stets mit Abblendlicht gefahren werden, jedoch muß die Geschwindigkeit der Sichtmöglichkeit entsprechend angepaßt werden; dies muß am Ende der vorher ausgeleuchteten Strecke geschehen sein.

ist für Kfz im Straßenverkehr vorgeschrieben, wenn es die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße, insbes. die Rücksicht auf entgegenkommende oder in geringem Abstand vorausfahrende Fahrzeuge erfordert. Auch Radfahrer auf Radfahrwegen und Fahrer von Schienenfahrzeugen dürfen nicht geblendet werden, ebenso wenig Fußgänger bei Gefährdung. Geboten ist rechtzeitiges A., d. h. so frühzeitig, dass der andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird. Nach A. muss die Geschwindigkeit der verminderten Sichtweite angepasst werden (§ 17 II StVO). Über Abblendlicht vgl. § 50 VI StVZO. Kraftradfahrer müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren (§ 17 II a StVO).




Vorheriger Fachbegriff: Abbilden | Nächster Fachbegriff: Abblendlicht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen