Abfindungsguthaben

ist das die Abfindung betreffende Guthaben des Abzufindenden beim Abfindenden. Im Gesellschaftsrecht (§ 738 BGB) ist A. der Wert des Gesellschaftsanteils eines ausscheidenden Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausscheidens (bzw. der Klageerhebung). Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters gegen die verbleibenden Gesellschafter auf das A. gleicht den Verlust der gesamthänderischen Berechtigung am Gesellschaftsvermögen aus, die den verbleibenden Gesellschaftern anwächst. Lit.: Schuhmann, H., Abfindung von Gesellschaftern, 1996

nennt man den Anspruch eines Gesellschafters, den dieser nach § 738 BGB gegen die anderen Gesellschafter hat, wenn er aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ausscheidet. Das A. ist ein Geldanspruch und der Ausgleich dafür, dass der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters den anderen Gesellschaftern anwächst (Anwachsung). Ferner entsteht ein A., wenn bei einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft - sog. zweigliedrige Gesellschaft - der eine Gesellschafter den Anteil des anderen übernimmt und auf diese Weise die Gesellschaft aufgelöst wird (s. a. Mitarbeit der Ehegatten). Das A. besteht in der Höhe des wirklichen Wertes des Gesellschaftsanteils (zur Abschichtungsbilanz Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, 5; s. aber Buchwertklausel), und zwar grundsätzlich am Tag des Ausscheidens, im Falle gerichtlicher Entscheidung am Tag der Klageerhebung. Die Gesellschafter können sich über die Höhe des A. einigen oder einen Schiedsgutachter bestellen (Schiedsgutachtervertrag). Kommt keine Einigung zustande, wird die Höhe des A. durch das Gericht im Zivilprozess festgestellt.




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