Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Im Sozialrecht :

In der Kinder- und Jugendhilfe wird zwischen Leistungen und anderen Aufgaben unterschieden (vgl. §2 SGB VIII). Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind: die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42 SGB VIII), die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme einer Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44 SGB VIII), die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§45 bis 47, 48a SGB VIII), die Tätigkeitsuntersagung (§§48, 48a SGB VIII), die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§50 SGB VIII), die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§51 SGB VIII), die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§52 SGB VIII), die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§52a, 53 SGB VIII), die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§54 SGB

VII) , Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§55 bis 58 SGB VIII), Beurkundung und Beglaubigung (§ 59 SGB VIII) und die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60 SGB VIII).




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