Anerbenrecht

ist eine Sonderform im bäuerlichen Erbrecht. Danach geht ein bäuerliches Anwesen immer nur auf eine Person über, während die übrigen Miterben abgefunden werden. Hierdurch soll die Zersplitterung des bäuerlichen Grundbesitzes verhindert werden. Geregelt ist das A. im Anerbengesetz.

Im A. findet sich ein Fall der seltenen Sondererbfolge: die land- und forstwirtschaftliche Besitzung geht beim Erbfall nicht auf alle Miterben gemeinschaftlich über (Gesamterbfolge), sondern, um eine Zersplitterung der Besitzung zu vermeiden, auf einen Erben allein (Anerbe), während für den übrigen Nachlass die gewöhnliche Gesamterbfolge eintritt. Anerbe ist der vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmte (meist der älteste oder jüngste Sohn) oder, in Ermangelung solcher Bestimmung, der gesetzlich Berufene. Die Miterben am übrigen Nachlass haben gegenüber dem Anerben einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Gutswert. Heute gilt das A. nur noch in Württemberg und in Nord-Baden. In Ländern der früheren britischen Zone und in Rheinland-Pfalz gilt das -Höferecht. In der übrigen BRD gilt heute auch für landwirtschaftliche Besitzungen ausschliesslich das BGB.

Höfeordnung.




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