Behinderte Frauen

Im Sozialrecht :

Sowohl das SGB IX als auch das BGG verpflichten die zuständigen Träger zur Beachtung der besonderen Belange behinderter Frauen. Bei behinderten Frauen sind gleiche Chancen im Erwerbsleben zu sichern (§ 33 Abs. 2 SGB IX). Ihnen werden in der beruflichen Zielsetzung geeignete wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote der Teilhabe am Arbeitsleben gemacht (§ 33 Abs. 2 SGB IX). Die ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation umfassen u.a. Übungen für behinderte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, z.B. Selbstverteidigungskurse (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Zu den behinderten Menschen werden jene Menschen gezählt, bei denen eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt. Die behinderten Menschen haben ein soziales Recht auf Teilhabe (§ 10 SGB I). Dieses Recht wird insbesondere im SGB IX ausgestaltet, das allerdings keine eigenständigen Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen enthält. Sowohl die Voraussetzungen als auch die Zuständigkeit für Sozialleistungen ergeben sich aus den besonderen Teilen des SGB (§7 SGB IX). So sind etwa in der Sozialhilfe Leistungen der medizinischen Rehabilitation nur zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des SGB XII erfüllt sind. Behinderte Menschen, die in einer Einrichtung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen, in Blindenwerkstätten bzw. für diese Werkstätten in Heimarbeit tätig sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§§5 Abs. 1 Nr. 5, 7, 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 7 SGB XI). Kranken- und Pflegeversicherungspflichtig sind ferner behinderte Menschen, die in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in gewisser Regelmässigkeit die Leistung eines voll Erwerbsfähigen zu mindestens 1/5 erbringen (§§5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 SGB XI). Versicherungspflicht besteht ferner in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB VIII), in der gesetzlichen Rentenversicherung (§1 S. 1 Nr. 3 a SGB VI) und in der Arbeitsförderung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Zu den Leistungen für behinderte Menschen Teilhabe und Rehabilitation, medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Erwerbsfähige behinderte Menschen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erhalten, erhalten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Arbeitslosengeld II einen Mehrbedarfszuschlag (§ 21 Abs. 4 S. 1 SGB XII). Dieser beträgt 35 % der massgebenden Regelleistung. Der Mehrbedarfszuschlag kann (Ermessen) auch nach Beendigung der Massnahme während einer an-

gemessenen Übergangszeit gewährt werden (§21 Abs. 4 S. 2 SGB XII). Dies gilt insbesondere für eine Einarbeitungszeit. Behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB XII erhalten (§ 30 Abs. 4 SGB XII), erhalten in der Sozialhilfe bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 35 % des massgebenden Regelsatzes (§30 Abs. 4 SGB XII). Im Einzelfall kann ein hiervon abweichender Mehrbedarf festgesetzt werden.




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