Beiträge, Übernahme durch Leistungsträger

Im Sozialrecht :

Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben beinhalten die Übernahme von Bei- trägen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Künstlersozialversicherung und zur Arbeitsförderung (§44 Abs.l Nr.2 SGB IX). Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld sowie zur sozialen Pflegeversicherung können bei Teilnahme an einer Massnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben übernommen werden, wenn der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit bzw. bei Pflegebedürftigkeit nicht anderweitig sichergestellt ist (§44 Abs. 2 S.l SGB IX). Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Beiträge regeln die versicherungs- und beitragsrechtlichen Vorschriften der betroffenen Sozialversicherungszweige. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, einen Zuschuss zu freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung bis zur Höhe des bei Versicherungspflicht zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrages (§ 26 Abs. 1 SGB II). Bezieher von Arbeitslosengeld II und von Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und freiwillig versichert sind, und weder privat versichert noch in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten ferner einen Zuschuss zu den Beiträgen einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung (§26 Abs. 2 SGB II). Ausserdem werden bei Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung übernommen (§26 Abs. 3 SGB II). In der Sozialhilfe müssen bzw. können bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§32 SGB XII) und für eine angemessene Alterssicherung und angemessenes Sterbegeld (§33 SGB XII) übernommen werden. Zuschuss des Arbeitgebers zu Sozialversicherungsbeiträgen




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