Beschränkung der Erbenhaftung

Erbenhaftung.

Der Erbe (s. aber Erbe, vorläufiger) haftet grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, d. h. mit seinem ganzen Vermögen. Neben der Ausschlagung der Erbschaft hat er jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der B. d. E. für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass; es tritt eine Trennung in zwei selbständige Vermögensmassen ein (Eigenvermögen, Nachlass; sog. separatio bonorum, Sondervermögen), so dass Nachlassgläubiger nicht gegen das Eigenvermögen des Erben vorgehen können. Während der Fiskus als gesetzlicher Erbe (Erbfolge) immer beschränkt haftet (vgl. § 2011 BGB), tritt im Übrigen die B. d. E. sämtlichen Nachlassgläubigern gegenüber durch Nachlassverwaltung oder durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein (§ 1975 BGB). Kommt dieses infolge Dürftigkeit eines Nachlasses, der nicht einmal die Kosten deckt, nicht in Betracht oder ist der Nachlass durch Vermächtnisse oder Auflagen überschuldet, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht; er muss in diesem Fall den Nachlass zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben. Diese sog. Dürftigkeits-, Erschöpfungs- oder Unzulänglichkeitseinrede (§§ 1990, 1992 BGB) setzt aber voraus, dass der Erbe nicht bereits sein Recht auf B. d. E. verloren hat (s.u.). Einzelnen Nachlassgläubigern haftet der Erbe beschränkt auf den Nachlass, wenn sie durch Aufgebot ausgeschlossen oder infolge verspäteter Geltendmachung ihrer Forderung (länger als 5 Jahre nach dem Erbfall) säumig sind.

Der Erbe verliert sein Beschränkungsrecht und haftet damit endgültig unbeschränkt allen Gläubigern bei Versäumung der Inventarfrist (§ 1994 I 2 BGB) oder Inventaruntreue (§ 2005 I BGB), einzelnen Gläubigern gegenüber durch Verweigerung der eidesstattlichen Bekräftigung des Nachlassinventars (§ 2006 III BGB) oder durch Verzicht auf die Haftungsbeschränkung. S. i. e. Inventarerrichtung. Einen vorübergehenden Schutz bieten dem Erben die Dreimonatseinrede und die Aufgebotseinrede.

Der Erbe kann die B. d. E. für eine Schuld des Erblassers nach einem Rechtsstreit nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist (§ 780 ZPO); er muss diese Einrede daher im Prozess vorbringen. Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt oder der Anspruch gegen einen Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker geltend gemacht wird. Trotz Vorbehalts bleibt die Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren gegen das Eigenvermögen des Erben zunächst unberücksichtigt, bis er sie durch Vollstreckungsabwehrklage geltend macht (§§ 781, 785, 767 ff. ZPO).




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