Blutalkoholgehalt

wird durch Sachverständigen aufgrund der ihm übersandten Blutprobe nach dem
Widmarck-Verfahren od. nach der ADH-Methode festgestellt u. ist von Bedeutung für die Beurteilung, ob Täter zur Zeit der Tat voll verantwortlich (zurechnungsfähig, vermindert zurechnungsfähig) war (vgl. Trunkenheit, Volltrunkenheit). B. ist vor allem von Bedeutung bei Teilnahme am Strassenverkehr. Nach übereinstimmender Rechtsprechung ist ein Kraftfahrer mit einem B. von 1,3 %o u. mehr fahruntüchtig. Dies gilt auch für Kraftrad- u. Mopedfahrer (BGH in Neue Jurist. Wochenschrift 67, 116). Auch bei geringerer Alkoholbeeinflussung kann Fahruntüchtigkeit gegeben sein, wenn äusserliche Anzeichen, wie z. B. Fahren in Schlangenlinie od. sonst erhebliche Fahrfehler erkennbar sind. Für Radfahrer und Fussgänger hat die Rechtsprechung Grenzwerte für die Verkehrstüchtigkeit nicht allgemein festgestellt; bei diesen muss sie sich aus den Einzelumständen des Verkehrsverhaltens ergeben. Infolge Alkoholeinflusses verkehrsuntüchtige, am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmende Fahrzeugführer (auch Radfahrer) machen sich eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB), bei Gefährdung eines anderen eines Vergehens der Strassenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) schuldig.




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