Blutalkoholkonzentration

, Abk. BAK: in %o gerechnete Maßeinheit für die Berechnung des Grades der Alkoholisierung. Im Strafrecht für die Schuldfähigkeit, die alkoholbedingte Fahruntauglichkeit sowie das Vorliegen eines Vollrausches von Bedeutung, im Straßenverkehrsrecht als Voraussetzung der Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG. Sie wird für die Tatzeit durch Rückrechnung auf der Grundlage einer nach der Tat entnommenen Blutprobe oder durch Aufrechnung aufgrund von Trinkmengenangaben nach der sog. Widmark-Formel errechnet.
Für die Rückrechnung existiert kein individueller
Abbauwert für den konsumierten Alkohol. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes ein stündlicher Abbauwert von minimal 0,1%0 bzw. maximal 0,2%0 zugrunde zu legen. Zur Ermittlung alkoholbedingter Fahruntauglichkeit und des Vorliegens eines Vollrausches ist bei der Rückrechnung die Resorptionsphase zu berücksichtigen, bei deren Ende der konsumierte Alkohol erst vollständig im Blut nachweisbar ist und deren Dauer im Zweifel mit zwei Stunden anzusetzen ist. Zurückzurechnen ist dann mit einem Abbauwert von stündlich 0,1 %o für den Zeitraum zwischen Entnahmezeitpunkt und Tatzeit, falls diese nach dem Ende der Resorptionsphase liegt, und zwischen Entnahmezeitpunkt und Ende der Resorptionsphase, falls die Tatzeit innerhalb derselben liegt. Denn für die alkoholbedingte Fahruntauglichkeit wie auch zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 a StVG genügt es, wenn der Körper eine Menge Alkohol aufgenommen hat, die zur Erreichung der rechtlich relevanten BAK-Grenzwerte am Ende der Resorptionsphase führen kann. Im Falle des Nachtrunks, falls also die Tatzeit vor dem Trinkende liegt, ist die hierdurch bedingte BAK im Rahmen der Rückrechnung abzuziehen. Zur Ermittlung alkoholbedingter Schuldunfähigkeit ist ein Abbauwert von stündlich 0,2%0 für den Zeitraum zwischen Entnahmezeitpunkt und Tatzeit zugrunde zu legen. Ferner ist ein Sicherheitszuschlag von 0,2%0 einmalig für den gesamten Rückrechnungszeitraum zu berücksichtigen. Zwischen der minimalen und der maximalen Tatzeit-BAK kann demnach ein erheblicher Unterschied liegen, der umso größer ist, je länger der Rückrechnungszeitraum ist.




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