Demographiefaktor

Im Sozialrecht :

In der Rentenformel sollte ab dem 1.1.1999 ein Demographiefaktor eingeführt werden. Ende 1998 wurde der Demographiefaktor wieder aufgehoben. Rentenberechnung

Die Deutsche Rentenversicherung ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§23 Abs. 2 SGB VI). Sie besteht aus der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Regionalträgem. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat neben den Aufgaben als Versicherungsträger - insbesondere die Feststellung und Auszahlung von deren Renten - Grundsatz- und Querschnittsaufgaben (§ 138 SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See wurde aus der bisherigen Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gebildet. Die Regionalträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Westfalen) sind aus den bisherigen Landesversicherungsanstalten hervorgegangen. Die Verteilung der Versicherten erfolgt anhand der Versicherungsnummer nach gesetzlichen Quoten (§127 SGB VI). 40% werden der Deutschen Rentenversicherung Bund, 5 % der DRV Knappschaft- Bahn-See und 55 % den Regionalträgem zugewiesen. Die Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich nach dem Wohnort. Die TVä- ger der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§29 SGB IV).




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