Rentenformel

in der Rentenversicherung die Berechnungsart der Rente. Nach der R. sind massgebend die an Arbeitsentgelt und Versicherungsdauer gemessene Arbeitsleistung des Versicherten, die allgemeine Bemessungsgrundlage (jeweiliger Stand der Lohn- und Gehaltsentwicklung) sowie der Steigerungssatz je anrechnungsfähiges Versicherungsjahr.

Rechnerische Ermittlung der Höhe der Monatsrente. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gem. § 64 SGB VI aus folgenden Berechnungsfaktoren:
* den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkten,
* dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert einschließlich des Nachhaltigkeitsfaktors, die mit ihrem Wert bei Rentenbeginn vervielfältigt werden.
Entscheidend ist dabei zunächst einmal der Zugangsfaktor. Dieser beträgt grundsätzlich 1,0, ist allerdings kleiner als 1,0, wenn eine Rente vorzeitig, insb. vor Vollendung des 65. ( ab 2012 67) Lebensjahres, in Anspruch genommen wird. Die Entgeltpunkte im Sinne persönlicher Entgeltpunkte ergeben sich aus dem Verhältnis des Einkommens des Versicherten zu dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Der Rentenartfaktor ist als Zugangsfaktor im § 77 SGB VI im Einzelnen für die verschiedenen Rentenarten geregelt. Der aktuelle Rentenwert schließlich ist der Betrag, der einer Rente für ein Jahr mit der durchschnittlichen Beitragszahlung entspricht. Der aktuelle Rentenwert wird jährlich zum 1.7. des Kalenderjahres durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates neu festgelegt und dabei ab 1. 7. 2005 auch die demographische Entwicklung im Verhältnis von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern im Rahmen des Nachhaltigkeitsfaktors,§ 68 Abs. 4 SGB VI, mit berücksichtigt. Durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes erfolgt auch die Rentenanpassung, § 65 SGB VI. Zusammengefasst werden die während des gesamten individuellen Erwerbslebens erzielten persönlichen Entgeltpunkte eines Versicherten addiert und nach der Grundformel persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Zahlbetrag der monatlichen Rente in die Berechnung eingestellt.

Die Rentenhöhe (s. a. Altersrente) richtet sich vor allem nach Höhe und Zahl der entrichteten Beiträge. Das versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) wird dabei in Entgeltpunkte umgerechnet; die Versicherung eines Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen Entgeltpunkt. Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten ergeben sich aus der Höhe der Entgeltpunkte der übrigen mit Beiträgen belegten Zeiten. In einem Zugangsfaktor wird das Alter der Versicherten bei Rentenbeginn ausgedrückt. Die Rentenart wird durch einen Rentenartfaktor berücksichtigt. Der Bezug zum jeweiligen durchschnittlichen Entgeltniveau bei Rentenbeginn wird durch den aktuellen Rentenwert hergestellt; dieser wird jeweils mit der Rentenanpassung fortgeschrieben. Die Monatsrente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (anhand der in der Anlage 1 zum Gesetz zusammengestellten Entgeltpunkte) mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihren Werten bei Rentenbeginn multipliziert werden. In einer Vergleichsberechnung und einer begrenzten Gesamtleistungsbewertung werden weitere Situationen berücksichtigt (§§ 63-88 a, 255-265 a SGB VI).




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