Einwendung, Einwand
im materiellen Recht ist eine Tatsache, die sich gegen den materiell-rechtlichen Anspruch richtet. Rechtshindernde E. führen dazu, daß der fragliche Anspruch erst gar nicht entsteht (z.B. §§105 1, II, 117 1, 125, 134, 138 BGB). Rechtsvernichtende E. dagegen führen zur nachträglichen Zerstörung eines zunächst wirksam entstandenen Anspruchs. Beispiele sind Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB), Anfechtung (§ 142 I BGB) oder Kündigung. Von der E. zu unterscheiden sind die Einreden (auch rechtshemmende Einwendungen genannt), die als negatives Gestaltungsrecht vom Berechtigten geltend gemacht werden müssen. Einrede. ist im Verfahrensrecht jede Abwehr des prozessualen Anspruchs des Klägers (z.B. Bestreiten). Im materiellen Recht ist E. ein Umstand, der das Recht des Gegners beseitigt, wobei der Umstand entweder die Entstehung des Rechts verhindern (rechtshindernde E., z.B. Geschäftsunfähigkeit, Gesetzesverstoß) oder das Recht nachträglich entfallen lassen kann (rechtsvernichtende E., z.B. Erfüllung, Unmöglichkeit). Die E. ist im Gegensatz zur Einrede von Amts wegen ohne besondere Geltendmachung zu berücksichtigen. Lit.: Gross, H., Einwendungen des Drittschuldners, 1997 Einrede, Wechsel. Im Zivilprozeß hat der Beklagte grundsätzlich zwei Möglichkeiten, sich zu verteidigen: Er kann die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen bestreiten (zum Beispiel bestreiten, den Kläger zu kennen, von ihm etwas gekauft zu haben, von ihm die gekaufte Sache geliefert erhalten zu haben), oder er kann seinerseits Tatsachen vortragen, die die Rechtslage zuungunsten des Klägers verändern (zum Beispiel behaupten, es seien Ratenzahlungen auf den Kaufpreis vereinbart worden, oder die vom Kläger gelieferte Sache weise Mängel auf). Die letztere Art der Verteidigung nennt man «Einwendungen des Beklagten». Während der Kläger alle vom Beklagten bestrittenen Tatsachen beweisen muß, muß der Beklagte seinerseits die Tatsachen, aus denen er Einwendungen herleiten will, beweisen, wenn der Kläger sie bestreitet. Verteidigungsmittel.
Weitere Begriffe : Erwerbstätigenabsetzungsbetrag | Eingriffsregelung, naturschutzrechtliche | gesundheitsschädlicher Stoff |
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