elektive Konkurrenz

Nebeneinander mehrerer inhaltlich verschiedener, sich gegenseitig ausschließender Rechte, unter denen der Berechtigte auswählen kann.
Anders als bei der Wahlschuld oder der Ersetzungsbefugnis besteht nicht eine Forderung mit alternativem bzw. abänderbarem Inhalt, sondern der Gläubiger kann zwischen verschiedenen Rechten mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen wählen. Beispiele sind die Wahlmöglichkeiten des Gläubigers zwischen Erfüllung und Schadensersatz nach § 179 Abs. 1 BGB, zwischen Erfüllung und Vertragsstrafe nach §340 BGB und zwischen Rücktritt und Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 BGB.
Die §§ 262 ff. BGB sind auf die elektive Konkurrenz nicht anwendbar. Die Wahl als solche ist keine Gestaltungserklärung und führt daher grundsätzlich nicht zu einer Bindungswirkung des Gläubigers. Ob und wie lange ihm ein ius variandi (Abänderungsrecht) zur Änderung der einmal getroffenen Wahl zusteht, richtet sich nach den jeweiligen konkreten Regelungen.




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