Erziehungsregister

wird nach dem G über das Zentralregister (BGBl. I, 243) bei dem Bundeszentralregister geführt (§ 55), dessen Aufgaben die sonst zuständigen Behörden wahrnehmen (z. B. die Staatsanwaltschaften bei Verurteilungen nach dem JugendgerichtsG). In das E. werden nicht nur die nach dem JugendgerichtsG vom Jugendrichter getroffenen Massnahmen, angeordnete Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel, Nebenstrafen oder Nebenfolgen eingetragen, sondern auch z.B. Freispruch oder Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Reife und vormundschaftsrichterliche Anordnungen (z.B. Anordnung der Erziehungsbeistandschaft, der Fürsorgeerziehung, § 56). Auskunft aus E. darf nur Gerichten, Staatsanwaltschaften, Jugendämtern, Gnadenbehörden erteilt werden. Eintragungen im E. braucht der Betroffene nicht zu offenbaren. Die Eintragungen werden von Amts wegen entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, im Zentralregister ist eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe eingetragen.

Vom Bundeszentralregister geführtes Register, in das Entscheidungen und Anordnungen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in dem sich aus § 60 BZRG ergebenden Umfang eingetragen werden. Für Auskünfte aus dem Register und die Entfernung von Eintragungen gelten gemäß §§61, 63 BZRG von den allgemeinen Vorschriften über das Bundeszentralregister abweichende Regelungen.

Das E. wird nach §§ 59 ff. BZRG beim Bundeszentralregister (Strafregister) geführt. Es soll dieses durch Aufnahme bestimmter jugend- und familiengerichtlicher Entscheidungen ergänzen, die keinen Strafcharakter haben: Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (§§ 9 ff. JGG), ferner Freisprüche wegen mangelnder Reife, familiengerichtliche Maßnahmen. Auskunft aus dem E. erhalten nur Straf- und Familiengerichte, Staatsanwaltschaften, Strafvollzugsbehörden, Jugendämter und Gnadenbehörden. Die Vermerke des E. werden entfernt, wenn der Betroffene 24 Jahre alt geworden und im Strafregister keine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vermerkt ist. Das Bundesamt für Justiz kann vorzeitige Entfernung entsprechend der Straftilgung anordnen. Auch vorher braucht der Betroffene Eintragungen im E. und die zugrundeliegenden Sachverhalte grundsätzlich nicht zu offenbaren.




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