Europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht

eröffnen in ihrem wechselseitigen Verhältnis eine rechtsgeschichtlich neue Dimension. Beim europäischen Gemeinschaftsrecht handelt es sich um eine früher unbekannte Materie, die weder nationales noch internationales, vielmehr supranationales Recht ist. Die vom GG legitimierte Hoheitsgewalt der Europäischen Union führt im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts zu einer Relativierung des Primats der deutschen Verfassung. Die neuartige verfassungsrechtliche Öffnung Deutschlands zur Supranationalität (Art. 24 I und 23 I 2) findet ihren besonderen Ausdruck im Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts. Innerhalb der europäischen Normenordnung unterscheidet man zwei Rechtskategorien. Als primäres Gemeinschaftsrecht gelten die in den Gründungsverträgen enthaltenen Bestimmungen. Die von den Rechtsetzungsorganen der Gemeinschaft aufgrund gründungsvertraglicher Kompetenzen erlassenen Vorschriften bezeichnet man als sekundäres Gemeinschaftsrecht. Weil das europäische Gemeinschaftsrecht für die Bürger und Staatsorgane der Mitgliedsländer unmittelbar gilt, bedarf es hier keiner
Transformation in nationales Recht, wie sie für Völkervertragsrecht erforderlich ist.
Der Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten. Wann und bis zu welchem Grade diese Regel Ausnahmen erleidet, war von Anfang an umstritten. Aus deutscher Sicht ging es im wesentlichen darum, ob der - durch den verfassungskonformen Zweck der Supranationalität begründete - Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch für den Geltungsbereich der nationalen Grundrechte gilt. Das BVerfG hatte zunächst entschieden, der grundsätzliche Vorrang des Gemeinschaftsrechts werde nicht in Frage gestellt, wenn dieses sich ausnahmsweise gegenüber zwingendem deutschen Verfassungsrecht nicht durchsetzen könne. Die supranationale Option des GG eröffne nicht den Weg, die Grundstruktur der Verfassung, auf der ihre Identität beruhe, durch Rechtsetzungsakte einer zwischenstaatlichen Einrichtung zu ändern. Ein zu den prägenden Prinzipien des GG gehörendes, unaufgebbares Essentiale sei insbesondere der Grundrechtsteil der Verfassung. Ihn zu relativieren, werde von der Verfassungsermächtigung zur Begründung überstaatlicher Gemeinschaften nicht ohne weiteres gedeckt. Für die Lösung des Problems komme es daher auf den normativen Entwicklungsstand der europäischen Integration an. Diesem aber fehle bisher noch ein kodifizierter Grundrechtskatalog, dessen Inhalt so verlässlich feststehe wie derjenige des Grundgesetzes. Bei einem Normenkonflikt zwischen Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht müsse sich folglich die deutsche Grundrechtsordnung so lange durchsetzen, bis ein zureichender Grundrechtsstandard auf europäischer Ebene erreicht sei.
Nachdem spätere Entscheidungen die Frage noch offen liessen, hat das BVerfG schliesslich seinen früheren Vorbehalt aufgegeben und eine Jurisdiktion über die Verfassungsmässigkeit von Gemeinschaftsrecht nicht länger beansprucht. Zur Begründung wird ausgeführt, der Grundrechtsschutz in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weise im Vergleich zum Standard des GG zwar immer noch gewisse Lücken auf, zumal sich solche richterlichen Verbürgungen nur fallweise weiterentwickeln könnten. Entscheidend sei aber die prinzipielle Haltung des EuGH zugunsten einer Grundrechtsgebundenheit der Gemeinschaft und die tatsächliche Bedeutung, die der Grundrechtsschutz in der supranationalen Rechtsprechung erlangt habe. Überdies hätten sowohl die Vertragsstaaten als auch die Gemeinschaftsorgane ihre übereinstimmende Rechtsauffassung dahin bekundet, dass die Gemeinschaft an die essentiellen mitgliedstaatlichen Grundrechtsgarantien gebunden sei und dass diese Prinzipien als allgemeine Rechtsgrundsätze dem primären Gemeinschaftsrecht angehörten. Diese grundrechtsfreundlichen Positionen wurden später im Maastrichter Vertrag festgeschrieben. Hiernach achtet die EU die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.




Vorheriger Fachbegriff: Europäisches Gemeinschaftsrecht | Nächster Fachbegriff: Europäisches Gericht erster Instanz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen