Fahrzeugkennzeichen

Das amtliche Kennzeichen für ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger beantragt man bei der Zulassungsbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. Das Kennzeichen muss mit einer Stempelplakette versehen sein; für zulassungsfreie Anhänger gilt Letzteres nicht. Die Plakette enthält das Wappen und den Namen des jeweiligen Bundeslandes sowie den Namen der Zulassungsstelle. Sie muss so beschaffen und befestigt sein, dass sie beim Ablösen zerstört wird. Der Halter ist verpflichtet, für ihren vorschriftsmäßigen Zustand zu sorgen; sie darf — wie auch das Kennzeichen selbst — weder verdeckt noch verschmutzt sein. Der Halter hat grundsätzlich an der Vorder- und Rückseite seines Fahrzeugs das gleiche Kennzeichen fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt eines an der Vorderseite, bei Anhängern eines an der Rückseite.
Krafträder benötigen im innerdeutschen Verkehr kein vorderes Nummernschild. Ist dennoch eines vorhanden, kann es gekrümmt sein. Die Vorderecken sind abzurunden; die vordere und die obere Kante müssen wulst-artig ausgestaltet sein. Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung ganz oder teilweise verdeckt, muss es am Fahrzeug oder Ladungsträger ungestempelt wiederholt werden. Man darf an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern keine Einrichtungen anbringen, die sich mit amtlichen Kennzeichen verwechseln lassen oder gegebenenfalls deren Wirkung beeinträchtigen.
§.§ 23, 60 StVZO

Beklebtes Kennzeichen
Sachverhalt: Herr K. beklebte die amtlichen Kennzeichen seines Wagens mit so genannten Antiblitzbuchstaben. Solche reflektierenden Folien erschweren bzw. verhindern, dass die Polizei nach Geschwindigkeitskontrollen mithilfe von Lichtschranken oder bei Rotlichtüberwachung das fotografierte Fahrzeug anhand der Nummernschilder identifizieren kann. Genau darin lag auch die Absicht von Herrn K.: Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sollte man seine Personalien nicht ermitteln können. Er wurde trotzdem überführt und das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte ihn.

Urteil und Begründung:
Die Richter entschieden, das Überkleben der Buchstaben und Ziffern eines amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens mit reflektierender Folie stelle eine Urkundenfälschung dar. Die dafür vorgesehene Ahndung reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren.

OLG Düsseldorf, DAR 1997, 284; 5267 StGB




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