Fehde

(westgermanisch), Austragung der Blutrache, insbes. zwischen adeligen Familien. Urfehde.

ist im mittelalterlichen deutschen Recht der Zustand der rechtmäßigen Feindschaft zwischen dem Verletzten und dem Verletzer. Die F. ist zulässige Selbsthilfe. Sie endet vielfach mit der Urfehde (Versöhnung). Lit.: Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005; Reinle, C., Bauernfehden, 2004

Nach altem germanischen Recht durfte die Sippe, die über die Unversehrtheit ihrer Glieder zu wachen hatte, Angriffe auf die Ehre oder andere Rechtsgüter ihrer Angehörigen durch Fehde oder Blutrache ahnden. Die Sippenrache konnte bei Festnahme des Täters auf „handhafter Tat“ durch sofortige Aburteilung und Vollstreckung geübt werden, sonst in Form der F., die auf Vergeltung, Wiederherstellung der Sippenehre und Schadloshaltung im Wege der Selbsthilfe gerichtet war und sich gegen die gesamte Sippe des Täters wandte. Sie konnte durch Urfehde enden, d. h. durch Versöhnung, die durch Eide, Friedensbund und sogar durch Verlobung gefestigt wurde (wodurch es zu einer „Umsippung“ kommen konnte); meist ging die Festsetzung einer Buße durch ein Schiedsgericht voraus. Verletzung der U. konnte zur Acht und Friedlosigkeit führen. Nach späteren Rechten schwor der Angeklagte U. mit dem Versprechen, weitere Missetaten zu unterlassen oder - insbes. nach Freispruch - Kläger und Gerichtspersonen nicht anzugreifen. Fehdeverbote wurden häufig auf Zeit durch Gottesfrieden oder Landfrieden ausgesprochen. Seit der fränkischen Zeit versuchten die Könige immer wieder, diese Form der privaten Justiz auf die ordentlichen Gerichte überzuleiten; zeitweise war die Rechtmäßigkeit der F. davon abhängig, dass ein Anerbieten zu richterlicher Beilegung ergebnislos blieb. Ausdrückliche gesetzliche Verbote der F. konnten erst durchgesetzt werden, seitdem diese zugleich als Verstoß gegen das Landfriedensgebot mit schwerer Strafe bedroht war.




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