Freiverkehr

Börsensegment einer deutschen Wertpapierbörse. Zum Handel von Wertpapieren im Freiverkehr bedarf es gern. § 48 BörsG keines förmlichen
Zulassungsverfahrens, sodass diesem Börsensegment eine Auffangfunktion für die Wertpapiere zukommt, die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt einbezogen sind. Vorwiegend werden im Freiverkehr regional bedeutende Aktien und Aktien ausländischer Unternehmen gehandelt.

wird der börsliche Handel mit Wertpapieren genannt, die an der Börse weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch einbezogen sind (§ 48 BörsG).

1.
Eine Börse kann einen F. zulassen, wenn durch eine Handelsordnung und Geschäftsbedingungen eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet ist (§ 48 BörsG). Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Handels, die Geschäftsbedingungen die Teilnahme am Handel und die Zulassung von Wertpapieren. Der Betrieb des F. bedarf der Erlaubnis und ist privatrechtlich organisiert, unterliegt allerdings teilweise der öffentlich-rechtlichen Aufsicht durch Börsenorgane und Börsenaufsicht. Die meisten Vorschriften des BörsG sind anwendbar (§ 48 III).

2.
Zulassungsvoraussetzungen und Berichtspflichten sind, anders als im regulierten Markt, sehr gering. Einzelheiten regeln die Börsenordnungen und die privatrechtlichen Geschäftsbedingungen der Börsen. Im Frankfurter Freiverkehr (Open Market genannt) sind überwiegend ausländische Aktien und Optionsscheine auf ausländische Aktien zugelassen.

3.
Der F. gilt nicht als organisierter Markt i. S. v. § 2 V WpHG, seine Emittenten unterliegen daher nicht der Ad-hoc-Publizität; auch das WpÜG findet keine Anwendung. Eine Prospektpflicht besteht daher nur, wenn die Wertpapiere auch öffentlich angeboten werden (§ 3 Wertpapierprospektgesetz).

4.
Der Entry Standard ist ein Teilbereich des F. an der Frankfurter Wertpapierbörse. Als Telefonverkehr oder ungeregelten F. bezeichnet man den außerhalb der Börse von Bank zu Bank stattfindenden Handel in Wertpapieren und Devisen.




Vorheriger Fachbegriff: Freiverkauf, freihändiger Verkauf | Nächster Fachbegriff: Freiversuch


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen