Prospektpflicht

1.
Wertpapierprospektgesetz:

a) Wer in Deutschland Wertpapiere an einem organisierten Markt zum Handel zulassen oder sie öffentlich anbieten will, muss einen Prospekt veröffentlichen. P. und Anforderungen an den Prospekt waren früher im Börsengesetz, der Börsenzulassungsverordnung und dem Verkaufsprospektgesetz (s. u. 2.) geregelt, nunmehr befinden sich alle Vorschriften einheitlich im Wertpapierprospektgesetz, das die Wertpapierprospektrichtlinie 2003/71/ EG v. 4. 11. 2003 (ABl. L 345/64) umsetzte.

b) Die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt erfordert nach § 3 III WpPG die Veröffentlichung eines Prospekts. Organisierte Märkte sind der regulierte Markt (§ 32 III BörsG) und ein multilaterales Handelssystem, nicht jedoch der Freiverkehr. Ferner besteht P., wenn Wertpapiere im Inland öffentlich angeboten werden (§ 3 I WpPG, öffentliches Angebot, public offering; Gegensatz: Privatplazierung, private placement). Ausnahmen gelten, wenn das öffentliche Angebot z. B. nur an qualifizierte Anleger (§ 27) gerichtet ist oder der Verkaufspreis für alle Wertpapiere unter 100 000 EUR liegt. Als öffentliches Angebot gilt bereits jegliche Mitteilung jeglicher Art an das Publikum, wenn sie genug Informationen dafür enthält, dass ein Anleger eine Anlageentscheidung treffen kann (§ 2 Nr. 4). Ohne Prospekt ist der Antrag auf Zulassung zum Handel abzulehnen und das öffentliche Angebot zu untersagen (§ 21). Zur Prospekthaftung s. dort.

c) Die P. dient dem Anlegerschutz. Der Prospekt muss daher in leicht analysierbarer und verständlicher Form alle Angaben enthalten, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen (§ 5). Er besteht i. d. R. aus einem Dokument, muss eine Zusammenfassung enthalten sowie datiert und unterschrieben sein. Es gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit. Für die Mindestangaben, die der Prospekt zu enthalten hat, verweist § 7 auf die EU-Prospektverordnung 809/2004 v. 29. 4. 2004 (ABl. L 149/1). Danach kann der Emittent zwischen verschiedenen Schemata und Modulen wählen.

d) Der Prospekt bedarf vor Veröffentlichung der Billigung (Verwaltungsakt) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 2 Nr. 17, 13). Die Zuständigkeit der Börsen zur Prospektprüfung ist entfallen. Die Prüfung der BaFin ist formaler Art und erstreckt sich auf Vollständigkeit und Verständlichkeit, nicht dagegen auf die Bonität. Der gebilligte Prospekt ist bei der BaFin zu hinterlegen, zu veröffentlichen (§ 14) und bleibt 12 Monate gültig (§ 9).

e) Europäischer Pass: Ein in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums von der zuständigen Stelle gebilligter Prospekt ist in Deutschland ohne weiteres gültig und umgekehrt (§ 17). Damit werden mehrfache Verfahren und womöglich widersprüchliche Ergebnisse vermieden.

2.
Das Verkaufsprospektgesetz v. 9. 9. 1998 (BGBl. I 2701) m. Änd. erfasst nur noch öffentliche Angebote für Vermögensanlagen, die nicht Wertpapiere sind. Diese Vermögensanlagen des sog. grauen Kapitalmarkts (z. B. Unternehmensbeteiligungen, Anteile an Treuhandvermögen oder sonstigen geschlossenen Fonds) unterliegen der Prospektpflicht nach § 8 f VerkaufsprospektG. Einzelheiten regelt die Vermögensanlagen-VerkaufsprospektVO v. 16. 12. 2004 (BGBl. I 3464).

3.
Sondervorschriften zur P. enthalten § 42 InvG für Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften sowie § 137 InvG für ausländische Investmentgesellschaften.

4.
Nach § 482 BGB hat ferner jeder Unternehmer, der Teilzeit-Wohnrechteverträge anbietet, jedem Verbraucher auf Wunsch einen Prospekt auszuhändigen.




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