Investmentaktiengesellschaft

1. Die I. ist nach der Definition in § 2 V Investmentgesetz (Investmentmodernisierungsgesetz) ein Unternehmen, dessen Gegenstand nach der Satzung ausschließlich in der Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in bestimmte Vermögensgegenstände (u. a. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankguthaben usw., § 2 IV) besteht. Ziel ist es, die Aktionäre an dem Gewinn der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. Damit ist die I. neben der Kapitalanlagegesellschaft eine Form, Investmentfonds zu organisieren.

2. Einzelheiten der I. regeln die §§ 96 ff. InvG. Sie darf nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden, begibt als Stückaktien Anlage- und Unternehmensaktien und hat ein veränderliches Gesellschaftskapital, das dem jeweiligen Nettovermögen entspricht. Die I. bedarf der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Berichtswesen und Rechnungslegung unterliegen mit der VO v. 16. 12. 2009 (BGBl. I 3871) z. T. eigenen Regeln.




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