Investmentfonds

Der Grundgedanke des Investmentgeschäftes ist es, Anlegern bereits mit kleinen Beträgen eine Wertpapier- oder Immobilienanlage zu ermöglichen. Das Investmentgeschäft darf nur durch eine Kapitalanlagegesellschaft betrieben werden, die entweder die Rechtsform einer AG oder einer GmbH und ein Nennkapital von mindestens 5 Mio. EUR aufweisen muss. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen der Bankenaufsicht. Alle Bezeichnungen im Zusammenhang mit "Investment" dürfen nur von Kapitalanlagegesellschaften verwendet werden.
Eine Investmentgesellschaft bildet Sondervermögen (Fondsvermögen), das strikt getrennt vom eigenen Vermögen der Gesellschaft zu halten ist. Ein Anteilsschein (Investmentzertifikat) verbrieft Miteigentum am Fondsvermögen. Als Miteigentümer am Fondsvermögen hat man Anspruch auf Gewinnbeteiligung, auf Rücknahme des Zertifikates gegen Auszahlung seines Anteils am Fondsvermögen und darauf, dass das Fondsvermögen ordentlich kaufmännisch verwaltet wird. Den Erlös aus dem Verkauf der Zertifikate muss die Kapitalanlagegesellschaft — je nach Vereinbarung — entweder in Wertpapieren oder in Beteiligungen an anderen Firmen oder in Grundstücken anlegen.
Wer sich an einem Fonds beteiligen will, hat Anspruch darauf, dass ihm vor Vertragsabschluss kostenlos u. a. ein Verkaufsprospekt, die Vertragsbedingungen und ein Hinweis auf die jährlich zu zahlende Vergütung übergeben wird. Geschieht dies nicht oder sind wesentliche Informationen unvollständig bzw. unrichtig, kann der Erwerber die Rücknahme des Anteilsscheins gegen Rückerstattung des von ihm gezahlten Preises verlangen. Erfolgt der Erwerb außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers und hat der Erwerber den Verkäufer nicht bestellt, kann der Erwerber seine Erklärung binnen zwei Wochen (Absendung genügt!) schriftlich gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft widerrufen.

Siehe auch Immobilienfonds

Kapitalanlagegesellschaft, die Aktien und sonstige Wertpapiere kauft, verwaltet und mit ihnen an der Börse spekuliert. Die Anteile (Inhaberanteilschein) am I. selbst sind breit gestreut und ebenfalls Wertpapiere (Investmentzertifikate). I.,die selbst Investmentzertifikate halten (Dachfonds) sind nicht erlaubt.

Steuerrecht: Einkünfte aus Kapitalvermögen, Kapitalertragsteuer.

Bankrecht: Sondervermögen nach § 2 InvG einer Kapitalanlagegesellschaft. Investmentfonds können eingeteilt werden nach der Art der Kapitalbeschaffung in offene und geschlossene Fonds, nach der Rechtsgrundlage in Inlands- und Auslandsfonds und nach der Art der Anlagewerte u. a. in Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- und Grundstückssondervermögen.

sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen, § 2 I Investmentgesetz (InvG) v. 15. 12. 2003 (BGBl. I 2676) m. Änd. § 2 II InvG definiert Sondervermögen als Investmentfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach dem InvG und den jeweiligen Vertragsbedingungen verwaltet werden und bei denen die Anleger das Recht haben, die Anteile zurückzugeben. S. a. Investmentaktiengesellschaft, Immobilienfonds.




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