Geburt

Die Geburt eines Kindes muss dem zuständigen Standesbeamten binnen einer Woche mündlich angezeigt werden.
Dazu verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:
* der eheliche Vater,
* die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
* der Arzt, der anwesend war,
* jede andere Person, welche die Geburt miterlebt hat oder persönlich darüber unterrichtet wurde,
* die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.

Der Standesbeamte prüft die Angaben und trägt sie in das Geburtenbuch ein. Dazu gehören alle Personalien der Eltern sowie die Namen und Geburtsdaten des Kindes. Öfter kommt es vor, dass die Anzeigenden noch keinen Vornamen für das Kind nennen; sie dürfen ihn innerhalb eines Monats nachreichen. Bei nicht ehelichen Kindern werden die Daten des Vaters am Rand des Geburtseintrags vermerkt, sobald die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

Bei Zwillingen und Mehrlingen wird jede Geburt einzeln aufgeführt; aus den Eintragungen muss ersichtlich sein, welches Kind zuerst zur Welt kam.
Jeder, der ein neugeborenes Kind findet, hat spätestens am folgenden Tag die Ortspolizeibehörde, also die Stadtverwaltung, darüber zu informieren. Sie versucht dann umgehend, die Herkunft des Säuglings in Erfahrung zu bringen. Da solche Kinder bewusst — in der Regel von der Mutter bzw. den Eltern selbst — ausgesetzt werden, führen die Ermittlungen häufig zu keinem Ergebnis.
Die Behörde lässt in solchen Fällen das Gesundheitsamt den Tag der Geburt schätzen und legt einen Vor- und Familiennamen für das Kind fest. Diese Daten trägt der Standesbeamte ebenfalls in das Geburtenbuch ein, sodass es sich nun zumindest dem äußeren Anschein nach um ein Kind wie jedes andere handelt.
§ 33 FGG
Eltern, Kind, Nicht eheliche Kinder

die Ausstoßung der Leibesfrucht aus dem mütterlichen Körper. Setzt ein mit dem Beginn der Wehen und ist vollendet, sobald die Leibesfrucht den Mutterleib lebend ganz verlassen hat. Mit der Vollendung der G. beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen (in einzelnen Beziehungen stehen ihm Rechte auch schon als Leibesfrucht zu, z.B. Erbrecht). Schon während der Geburt beginnt der strafrechtliche Schutz gegen Tötung und Körperverletzung (vorher Schwangerschaftsabbruch). G. ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten anzuzeigen und von ihm in das Geburtenbuch einzutragen.

Mit der Vollendung der G., d. h. mit dem vollständigen Austritt des lebenden Kindes aus dem Mutterleib, beginnt die volle bürgerlich-rechtliche Rechtsfähigkeit des Menschen, § 1 BGB. Vorher ist sein Lebensrecht und seine Unverletzlichkeit vielfältig geschützt. Erbfähigkeit, Luftgeburt, Totgeburt, •Abtreibung.

ist der Vorgang, durch den die Leibesfrucht des Menschen - oder eines höheren Tiers - aus dem mütterlichen Körper an die Außenwelt gelangt. Die G. setzt ein mit dem Anfang der im weiteren Verlauf zur Ausstoßung der Frucht führenden Wehen. Im Privatrecht beginnt mit der Vollendung der Geburt die Rechtsfähigkeit des Menschen (§ 1 BGB, in Deutschland 1999767000 Geburten bei mehr als 80 Millionen Einwohnern). Im Strafrecht ist bereits die Tötung eines Kindes in der G. strafbar. Lit.: Selb, W., Schädigung des Menschen vor der Geburt, AcP 166, 76; Appelt, M., Geburten, 2003

Rechtsfähigkeit, Erbe, Leibesfrucht; über Anzeigepflicht Geburtenregister.




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