Gefahrerhöhung

Ergeben sich nach Abschluss eines Versicherungsvertrags neue Umstände, die den Eintritt eines Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des dabei entstehenden Schadens wahrscheinlicher machen, so stellen sie eine Gefahrerhöhung dar.
Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft davon Mitteilung zu machen, weil sie sich vor einer Veränderung des vertraglich festgelegten Risikos schützen muss. Als Folge kann sie entweder den Vertrag kündigen oder aber eine höhere Prämie fordern. In manchen Versicherungszweigen wie beispielsweise der Kfz-Versicherung gibt es bezüglich der Gefahrerhöhung Spezialvorschriften.
Unterlässt es der Versicherungsnehmer, seine Gesellschaft in Kenntnis zu setzen, ist diese berechtigt, den Vertrag eventuell fristlos, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Monats zu kündigen. Sie muss dazu einen Beweis für die Gefahrerhöhung vorlegen. Erfährt ein Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls von einer Gefahrerhöhung, kann er ebenfalls jegliche Leistungen verweigern.
§ 23 VVG
Siehe auch Allgemeine Versicherungsbedingungen, Prämienzahlungspflicht, Unfallversicherung, Versicherungsvertrag



Gefahrerhöhung durch Schlüsselverlust

Sachverhalt: Ein Geschäftsmann hatte eine Einbruchdiebstahl-und Raubversicherung abgeschlossen. Ohne eigenes Verschulden verlor er den Originalschlüssel der Gaststätte, die er betrieb. Später wurde offensichtlich mithilfe dieses Schlüssels in das Lokal eingebrochen. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte ihre Ersatzpflicht.
Urteil und Begründung: Durch den Verlust des Originalschlüssels sei eine unverschuldete Gefahrerhöhung eingetreten, meinte die Versicherung. Die Art des Einbruchs zeige, dass der Dieb den Verwendungszweck des Schlüssels gekannt habe. Der Geschäftsmann wäre verpflichtet gewesen, für einen sofortigen Austausch des Schlosses zu sorgen. Den Einwand des Geschädigten, der von ihm beauftragte Schlüsseldienst habe den Austausch erst für den nächsten Tag zugesagt, ließ das angerufene Gericht nicht gelten. In diesem Fall hätte der Gastwirt Vorsorge treffen müssen, indem er die Räumlichkeiten hätte bewachen lassen oder alle besonders gefährdeten Objekte an einen anderen Ort gebracht hätte. AG Hannover, Urteil vom 30. 3. 1992-548 C 1470/92

Nach Abschluss des Versicherungsvertrages darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Massnahme die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 23 VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer diese ihm obliegende Pflicht, so wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eingetreten ist (§ 25 Abs. 1 VVG). Grundsätzlich entfällt der Versicherungsschutz jedoch nur bei einem Verschulden des Versicherungsnehmers. Eine meldepflichtige Gefahrerhöhung kann schon darin bestehen, dass der Kraftfahrzeughalter sein Fahrzeug aus Nachlässigkeit oder vorsätzlich nicht dauernd überprüft und er mit einem verkehrsunsicheren Fahrzeug auf öffentlichen Strassen fährt. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist jedoch, dass der Kraftfahrer bzw. der Kraftfahrzeughalter den Mangel erkennt oder zumindest mit dem Vorhandensein desselben rechnet, ihn aber nicht beseitigen lässt und weiter das Fahrzeug auf öffentlichen Strassen benutzt. Hat der Kraftfahrer lediglich infolge ungenügender Aufmerksamkeit die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs nicht überprüft, so liegt hierin kein gefahrerhöhender Umstand, der zur Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfalle führen kann. Fährt jedoch der Kraftfahrer eine längere Strecke mit Reifen ohne Profil, so liegt hierin eine Gefahrerhöhung, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Antritt der Fahrt zu melden hat, andernfalls der Versicherer frei werden kann. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG ist in jedem Falle, dass der gefahrerhöhende Umstand ursächlich für den Eintritt des Schadensfalls war.

Bezeichnet im Versicherungsrecht die nachträglich eintretende nachteilige Änderung der Gefahrenlage nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages zu Lasten des Versicherers. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält in den §§23-27 VVG Regelungen zur Gefahrerhöhung und deren Rechtsfolgen, die von einer Prämienerhöhung und einem Risikoausschluss für die erhöhte Gefahrensituation über die Kürzung des Leistungsanspruchs bis zur Leistungsfreiheit des Versicherers reichen können. Man unterscheidet die subjektive Gefahrerhöhung, bei der die Änderung der Gefahrenlage vom VN selbst vorgenommen oder von diesem gebilligt wird, von der objektiven Gefahrerhöhung, die unabhängig vom Willen des VN eintritt (bspw. Verlust eines Autoschlüssels oder Leerstand eines Nachbargebäudes, in dem sich dann Obdachlose einquartieren, die durch offenes Feuer eine erhöhte Brandgefahr schaffen). Ein typisches Beispiel für eine subjektive Gefahrerhöhung ist das Fahren mit wissentlich abgefahrenen Reifen oder defekten Bremsen Weitere Beispiele: Aufstellen eines Gerüstes am Haus oder Abschaffen eines Wachhundes, dauerhafter Defekt einer vereinbarten Alarmanlage (für Hausratversicherung wegen Einbruchrisiko). Die nachteilige Veränderung der Gefahrenlage muss von gewisser Dauer sein, sich also verfestigt haben und im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls noch angedauert haben.

(Anzeigepflicht usw.) Versicherungsvertrag (4).




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