gefahrgeneigte Arbeit

Muss ein Arbeitnehmer besonders risikoreiche Arbeiten ausführen, so besteht eine erhöhte Gefahr dafür, dass er Schäden verursacht. Der Begriff der gefahrgeneigten Arbeit wurde deshalb entwickelt, um in diesen Fällen eine Haftungseinschrankung für die Arbeitnehmer zu erreichen. Die Arbeit muss so sein, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, mit denen angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit gerechnet werden muss. Dabei ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob tatsächlich eine konkrete Gefahrenlage bestand. Bei bestimmten Tätigkeiten und Berufsgruppen ist immer von einer gefahrgeneigten Tätigkeit auszugehen, wie z.B. dem Kraftfahrer, einem Kranführer, demjenigen, der mit einer Bauaufsicht belastet ist, aber auch bei einem stark überlasteten Arbeitnehmer.
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit muss nach wie vor der Arbeitnehmer den von ihm verursachten Schaden allein und in voller Höhe tragen. Bei sogenannter mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Quotelung der Ersatzansprüche, das heisst Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen gemeinsam den Schaden tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer verursachten Schaden sogar ganz allein bezahlen. Wann leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit vortfegt, wird in jedem Einzelfall vom Ermessen der jeweils zuständigen Richter abhängen, soweit nicht anhand von schon entschiedenen Fällen eine einheitliche Rechtsprechung erwartet werden kann.

auch schadensgeneigte Arbeit; Arbeit, die infolge ihrer Eigenart auch bei Anwendung der allgemein erforderlichen Sorgfalt leicht zu Unfällen mit sehr hohen Schäden im Vergleich zum Arbeitseinkommen führen kann. Für sie haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei leichter Fahrlässigkeit nur zum Teil oder überhaupt nicht, wobei der Arbeitgeber ihn insoweit auch von Ansprüchen Dritter freistellen muß.

schadengeneigte Arbeit.

Im Arbeitsrecht:

Im Rahmen der Haftung des AN wurde der Begriff der gefahr- o. schadensgeneigten Arbeit zur Haftungseinschränkung des AN entwickelt. Die allgemeine BGB-Regelung wurde als unbillig empfunden, wonach der Schuldner für jede kleine Unachtsamkeit vollen Schadensersatz leisten soll. Von g. A. spricht man dann, wenn die von dem AN - auch in einem Leiharbeitsverhältnis (BGH BB 73, 1170) - zu leistende Arbeit infolge ihrer Eigenart eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, dass dem AN gelegentlich einmal ein Versehen unterläuft, auch wenn er im allgemeinen die erforderliche Sorgfalt anwendet (AP 4 zu §§ 898, 899 RVO; AP 78 zu § 611 BGB Haftung des AN). Entgegen der A. des BAG ist eine g. A. auch dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass der durch ein Versehen verursachte Schaden sehr gross ist u. ausser Verhältnis zu dem Arbeitseinkommen des AN steht (aber AP 78 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit). Für die Voraussetzun- gen der g. A. ist der AN darlegungs- u. beweispflichtig. Typische g. A. en sind die Tätigkeiten des Kraftfahrers (AP 23, 42 zu § 611 BGB Haftung des AN), Maschinenmeisters, Hauswartes, Strassenbahnführers, Kranfahrers bei Hochbauten, Lokomotivführers, der AN mit eilig zu fassenden, weitreichenden Entschlüssen (AP 50) o. der stark überlasteten (AP 53), bei unverschuldeter Annahme einer betrieblichen Notlage (AP 78); ggf. bei Baustellenüberwachung (AP 80); nicht dagegen des Filialleiters o. Kraftfahrers für Nebenarbeiten bei Prüfung von Begleitpapieren, insbesondere bei Verlust einer Geldtasche usw. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu würdigen (AP 22, 26, 42, 56 a. a. 0.). Im Rahmen des innerbetriebl. Schadensausgleiches bei g. A. hat das BAG zunächst vertreten, der AN müsse den ganzen Schaden ersetzen, wenn ihm Vorsatz o. grobe Fahrlässigkeit zur Last falle; bei einfacher Fahrlässigkeit sei der Schaden in angemessenem Umfang zwischen AG u. AN zu verteilen, bei geringer Fahrlässigkeit trage der AG den Schaden allein (AP 4 zu §§ 898, 899 RVO; AP 8, 14 zu § 611 BGB Haftung des AN; st. Rspr.). Seit 1983 hat es dagegen vertreten, dass ein Schaden, den ein AN in Ausübung g. A. weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht habe, zum Betriebsrisiko des AG gehöre u. daher von ihm allein zu tragen sei (AP 82 = NJW 83, 1693; AP 84 = NJW 84, 2488). Eine Vorlage der Rechtsfrage an den GS des BAG ist wegen Erledigung der Klage nicht beschieden worden (AP 86 bis 86b = NJW 86, 954). Inzwischen ist das BAG wieder zu der früheren Rspr. zurückgekehrt (AP 92, 93 -= NZA 88, 579, 584; AP 97 = NZA 90, 95). Es ist aber erneut der Gr. Sen. und der Gem. Senat der OGB angerufen, um die Haftung des AN allgemein einzuschränken. Der 6. Sen. des BGH hat der vom GrS. geplanten allgemeinen Haftungseinschränkung zugestimmt (BGH ZIP 94, 225; DB 94, 428), so dass nunmehr mit einer allgem. Haftungsbeschränkung zu rechnen ist (vgl. Blomeyer JuS 93, 903). Der AG hat den Grad des Verschuldens im Prozess darzulegen u. zu beweisen. Hierfür können dem AG nach den Grundsätzen des —. Anscheinsbeweises Beweiserleichterungen zukommen. Indes gelten diese Regeln nicht bei der Abgrenzung von einfacher u. grober Fahrlässigkeit (AP 72). Hat bei g. A. ein Mitverschulden des AG mitgewirkt, so ist zunächst das Betriebsrisiko des AG u. die Schuld des AN gegeneinander abzuwägen. Alsdann ist aufgrund des Mitverschuldens eine weitere Quotelung vorzunehmen (AP 61). Die Regeln des Schadensausgleichs gelten dann nicht, wenn der AN schädigende Handlungen unter Überschreitung seiner Arbeitspflichten begangen hat (Schwarzfahrt) o. wenn für die Entstehung des Schadens ein nicht im Zusammenhang mit der Verrichtung der g. A. stehender Umstand ursächl. ist (AP 62). Hat der AN im Rahmen der g. A. Dritte geschädigt, so haften AN u. AG im Aussen. nis zum Dritten als Gesamtschuldner (BGH NJW 89, 3273); der AG hat im Innenverhältnis den AN jedoch insoweit von der Haftung freizustellen o. ihm Ersatz zu leisten, wie ihn nach den Regeln des Schadensausgleichs der Schaden trifft. Erleidet der AN bei Verrichtung einer g. A. selbst einen Schaden, so können ihm Ersatzansprüche gegen den AG zustehen (Aufwendungen; Arbeitsunfall). Die Grundsätze über die Haftungsbeschränkung bei g. A. können einzelvertraglich nur dann abbedungen werden, wenn dem AN ein besonderer Risikoausgleich gezahlt wird. Lit.: Marhold JuS 91, 921.

(schadensgeneigte A.) innerbetrieblicher Schadensausgleich.




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