Gemeindefinanzen

Nach dem GemeindefinanzreformG v. 4. 4. 2001 (BGBl. I 482) m. Änd. erhalten die Gemeinden 15 v. H. des örtlichen Aufkommens an Lohn- und Einkommensteuer und 12 v. H. aus dem Zinsabschlag (bemessen nach dem Steueraufkommen im Landesgebiet unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Art. 107 I GG; § 1). Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem bestimmten Schlüssel (§ 3) auf die Gemeinden aufgeteilt. Diese haben eine Umlage aus ihrem Gewerbesteueraufkommen an das Finanzamt zur Verteilung auf Bund und Länder abzuführen (§ 6). Von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer entfallen auf die alten Länder 85 v. H., auf die neuen Länder einschließlich Ostberlin 15 v. H. (§ 5 a Abs. 1). Die Anteile werden nach Schlüsseln verteilt, die vom BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des BR festgesetzt werden. Die landesinterne Verteilung erfolgt durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung (§ 5 b). S. a. Verteilung des Steueraufkommens, Finanzausgleich (2, 3). Zur Finanz- und Abgabenhoheit der Gemeinden s. Gemeinde (3 e).




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