Genfer Konvention

Genfer Abkommen. Eine Reihe internationaler Verträge, die humanitäre Mindesterfordernisse im Krieg sicherstellen wollen, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Verwundeten, Kriegsgefangenen und Zivilpersonen.

Sammelbegriff für vier völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer, die am 12. 8. 1949 am Sitz des Internationalen Roten Kreuzes in Genf vereinbart worden sind. Die Abkommen sollen insbes. das Los der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Krieg verbessern und die Behandlung der Kriegsgefangenen sowie den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten regeln. Auch Guerilleros sollen als Kombattanten geschützt sein, wenn sie ihre Waffen offen tragen.

Völkerrecht.

sind verschiedene, seit dem 22. 8. 1864 (in Genf) abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Humanisierung des Kriegsrechts. Davon sind die vier Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. 8. 1949 die bislang umfassendste Regelung des humanitären Kriegsrechts. Derzeit sind 194 Staaten den 1949 überarbeiteten Abkommen beigetreten. Lit.: Kimminich, O., Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten, 1979

auch Genfer Abkommen oder Übereinkommen. Zahlreiche multilaterale, in Genf geschlossene, völkerrechtliche Verträge zur Umsetzung grundlegender humanitärer Ziele im Kriegsrecht. Als Urheber dieser Abkommen gilt Henry Dunant. Die erste Übereinkunft aus dem Jahr 1864 mit dem Namen „Genfer Konvention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde” wurde von 13 Regierungen unterzeichnet und führte zur Gründung der Rot-Kreuz-Organisationen, insb. des IKRK. Die Konvention wurde immer wieder den sich ändernden Verhältnissen angepasst. Weitere Kodifikationen des Verwundeten-und Kriegsgefangenenrechts folgten in den Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 sowie 1929 (Genfer Verwundeten- und Kriegsgefangenen-Abkommen). Die heutige Rechtsgrundlage bilden die vier Genfer Abkommen (Genfer Rot-Kreuz-Abkommen) vom 12.8. 1949: (I.) zur Verbesserung des „Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde”, (II.) „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See”, (III.) „über die Behandlung der Kriegsgefangenen”, (IV.) „zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten”. 1977 folgten die beiden sog. Zusatzprotokolle über den Schutz der Opfer internationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte.

ist der Sammelbegriff für eine Reihe von völkerrechtlichen Verträgen, die insgesamt von der Tendenz getragen sind, den zunächst von dem Schweizer Arzt Henri Dunant vertretenen humanitären Forderungen im Kriegsrecht Geltung zu verschaffen. Die erste G. K. vom 22. 8. 1864 regelte die Behandlung der Verwundeten im Kriege. Sie wurde abgelöst durch die zweite G. K. „Zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren“ vom 6. 7. 1906. Am 27. 7. 1929 kam ein neues Genfer Abkommen „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken im Feld“ und ebenfalls am 27. 7. 1929 ein Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen zustande. Am 12. 8. 1949 wurden vier neue Genfer Abkommen vereinbart: Abk. „Zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde“, Abk. „Zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See“, Abk. „über die Behandlung der Kriegsgefangenen“ und Abk. „zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten“ (vgl. BGBl. 1954 II 783 ff.). Im Juni 1977 verabschiedete eine Konferenz (noch ratifizierungsbedürftige) Zusatzprotokolle vom 12. 12. 1977 zu den Konventionen von 1949. Das 1. Zusatzprotokoll enthält Vereinbarungen über den erweiterten Schutz der Zivilbevölkerung (Verbot des Flächenbombardements, der Aushungerung, der Zerstörung von Lebensmittellagern und Wasserreserven sowie von Angriffen auf Staudämme, Atomkraftwerke u. dgl.; Verbot von Misshandlungen, Geiselnahmen und Kollektivstrafen). Anderseits wurde der Begriff des „internationalen Krieges“ ausgedehnt auf Kämpfe gegen Kolonialherrschaft sowie gegen Besetzung und rassistische Regimes. Die Erweiterung soll den sog. Freiheitskämpfern, falls sie ihre Waffen offen tragen, einen gewissen Schutz als Kombattanten und als Kriegsgefangene verschaffen. Das 2. Zusatzprotokoll nähert das Bürgerkriegsrecht dem Kriegsrecht an. Teilweise wird auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als „Genfer Konvention“ oder „Genfer Flüchtlingskonvention“ bezeichnet (Asylrecht, Ausländer).




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