Gewinn

allgemein die Differenz zwischen Erträgen und Aufwand eines Unternehmens innerhalb eines Geschäftsjahres. Im Handeisrecht wird der G. durch Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt; nach dem Steuerrecht hängt der G. und seine Ermittlung von den Einkunftsarten ab.

In der handelsrechtlichen Bilanz ist der Gewinn der Überschuss der Aktiva über die Passiva. Im Steuerrecht wird der G. bei den Einkunftsarten 1 bis 3 (Einkommen) i.d.R. dadurch ermittelt, dass das Betriebsvermögen am Ende eines Wirtschaftsjahres dem am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres gegenübergestellt wird (Betriebsvermögensvergleich; § 4 Einkommensteuergesetz). Steuerpflichtige, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen, (i. d. R. Freiberufler und Landwirte), können als Gewinn auch den Uberschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben des Wirtschaftsjahres ansetzen.

ist allgemein der Ertrag einer Gütererzeugung abzüglich der aufgewandten Kosten. Gegensatz des Gewinns ist der Verlust. Im Handelsrecht und Steuerrecht ist G. grundsätzlich die durch Vergleich der Jahresbilanz mit der vorangehenden Jahresbilanz festzustellende Vermehrung des Vermögens bzw. bei der Überschussrechnung der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Lit.: Bombita, R./Köstler, B., Gewinnermittlung, 1998; Halfpap, F., Der entgangene Gewinn, 1999; Lange, J., Verdeckte Gewinnausschüttungen, 2003

Gewinnermittlungsmethoden, Buchführung, doppelte, Betriebsvermögensvergleich,
Einkunftsarten, Einkunftsermittlung, Bilanz im Rechtssinn, Bilanzierung, Grundsätze ordnungsmäßiger, Halbeinkünfteverfahren, Körperschaftsteuer, Überentnahmen, Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft, Unterbeteiligung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Veräußerung des Gewerbebetriebs, Wirtschaftsjahr, Neueinlagen, Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften, Verlustabzug nach § 10 d EStG, Wirtschaftsgüter, Bewertung von, Wirtschaftsjahr, Gewerbesteuer.

bzw. Verlust ist ertragsteuerlich beim Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 I EStG). Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben und Verlust der Überschuss der Betriebsausgaben über die Betriebseinnahmen (§ 4 III EStG). S. a. Gewinnermittlungsarten.




Vorheriger Fachbegriff: Gewillkürtes Betriebsvermögen | Nächster Fachbegriff: Gewinn- und Verlustrechnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen