Girokonto

Aufgrund des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, der heutzutage gang und gäbe ist, muss fast jeder ein Girokonto führen. Der Girovertrag verpflichtet die Bank, Zahlungen für den Kunden entgegenzunehmen, dem Konto gutzuschreiben, das Guthaben auf Verlangen auszuzahlen und Überweisungen auszuführen. Für Guthaben auf Girokonten erhält man — wenn überhaupt — nur geringe Habenzinsen, bei Überziehungen fallen höhere Überziehungszinsen an. Der Vertrag berechtigt auch zur Erhebung von Zinseszinsen. Dabei lassen sich die Gebühren, die von den Banken für ihre verschiedenen Dienstleistungen bei Kontobewegungen erhoben werden, kaum überprüfen. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfen die Geldinstitute jedenfalls von Girokontoinhabern für Bareinzahlungen und -abhebungen keine Gebühren verlangen (BGH, XI ZR 80/93). Das Gleiche gilt für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen (BGH, XI ZR 269 und 279/96).

Rechtlich geht man mit einem Girovertrag ein so genanntes Kontokorrentverhältnis ein. Dabei werden die gegenseitigen Ansprüche durch den Kontoabschluss am Quartalsende auf eine Forderung reduziert. Ein normaler Kontoauszug hat nicht die Rechtswirkung eines Rechnungsabschlusses, sondern stellt lediglich einen Postensaldo dar, der dem besseren Überblick über das Konto dient. Es empfiehlt sich, die Auszüge regelmäßig zu kontrollieren. Bei Fehlbuchungen oder -berechnungen zuungunsten des Kunden muss dieser nämlich innerhalb einer gewissen Frist — meist vier Wochen — widersprechen; später sind Nachforderungen nicht mehr möglich.
Auflösung
Sowohl nach dem Gesetz als auch nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken können beide Seiten einen Girovertrag jederzeit auflösen, sofern sie nicht eine feste Laufzeit oder eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Banken müssen bei Kontoauflösungen auf die berechtigten Belange der Kunden Rücksicht nehmen. In der Regel gewähren sie deshalb eine Auslauffrist, die eine Umstellung der Kontoverbindung erlaubt.
Siehe auch Bank

Zugangsberechtigung zum Girokonto
Natürlich hat in aller Regel der Kontoinhaber die Verfügungsberechtigung über sein Girokonto. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
* Sind mehrere Personen Kontoinhaber, dann können sie mit der Bank vereinbaren, dass sie entweder nur gemeinsam verfügen (so genanntes UND-Konto) oder jeder selbstständig (ODER-Konto).
* Bei geschäftsunfähigen Personen, beispielsweise Kindern unter sieben Jahren, ist nur der gesetzliche Vertreter verfügungsbefugt, normalerweise also beide Eltern.

* Bei beschränkt Geschäftsfähigen, etwa Minderjährigen über sieben Jahre, können die gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbefugnis des Kindes bzw. Jugendlichen zustimmen; andernfalls be halten sie alle Vollmachten.

* Bei juristischen Personen liegen die Vollmachten ebenfalls bei den gesetzlichen Vertretern, d. h. den Geschäftsführern oder dem Vorstand der Organisation.

* Schließlich sind noch die rechtsgeschäftlichen Vertreter des Kontoinhabers verfügungsbefugt. Das sind sämtliche Personen, denen er eine Bankvollmacht erteilt. Bei juristischen Personen gehören Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen dazu.

Stirbt ein Kontoinhaber, so erlauben die Banken einem Dritten nur dann Zugang zum Konto, wenn dieser eine Vollmacht über den Tod hinaus hat oder durch Erbschein bzw. Testamentsvollstreckerzeugnis legitimiert ist. Es kann beispielsweise einer Ehefrau passieren, dass sie kein Geld vom Konto, bei dem ihr verstorbener Mann Alleininhaber war, abheben darf, bis sie einen Erbschein vorweist.
Siehe auch Bankvollmacht, Erbschein, Geschäftsfähigkeit, Testament

Bankkonto, das zur Abwicklung von Bankgeschäften, insb. des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und der Verbuchung von Sichteinlagen, von einem Kreditinstitut für einen Kunden geführt wird. Es handelt sich um ein Kontokorrent i. S. d. § 355 HGB.
Die Rechtsgrundlage bilden der Girovertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstitutes. Hat das Kreditinstitut dem Kunden einen Dispositionskredit eingeräumt, so kann das Girokonto auch debitorisch geführt werden.

Girovertrag.




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