gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

rechtsgeschäftlicher Erwerbstatbestand, der es zum Zwecke der Verkehrsfähigkeit dinglicher Rechte dem Erwerber ermöglicht, dieses auch von einem Nichtberechtigten zu erwerben. Dem Erwerber einer Sache ist es grundsätzlich nicht möglich, zu überprüfen, ob der Veräußerer zur Übertragung des Eigentums berechtigt ist. Wäre nur der Erwerb vom verfügungsberechtigten Eigentümer möglich, so würde dies eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs bedeuten. Das Gesetz gestattet daher in verschiedenen Vorschriften den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten (z. B. §§ 932 ff.; 892; 2365-2367 BGB, 366 HGB).

Der gutgläubige Erwerb nach diesen Vorschriften setzt zunächst ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes voraus. Es darf sich also nicht um einen Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs (z. B. nach § 1922 BGB) handeln, da dann kein Rechtsgeschäft vorliegt. Auch bedarf es eines Erwerbs im Rechtsverkehr, der z. B. bei rechtlicher oder wirtschaftlicher Personenidentität von Veräußerer und Erwerber nicht vorliegt.

Des Weiteren ist ganz allgemein ein Rechtsscheinstatbestand erforderlich, auf den der Erwerber vertrauen darf. Dabei ist zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen zu differenzieren. Der Rechtsschein bei beweglichen Sachen ergibt sich daraus, dass der Verfügende im Besitz der Sache ist (vgl. § 1006 BGB) bzw. die „Besitzverschaffungsmacht” hat. Damit ist nicht unbedingt die Besitzlage beim Veräußerer gemeint. Entscheidend ist die Rechtsmacht des Verfügenden, dem Erwerber den Besitz zu verschaffen (Besitzverschaffungsmacht). Daraus erklären sich die unterschiedlichen Formulierungen in den §§932-934 BGB. Im Falle des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S.1 BGB reicht für die erforderliche Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers die Übergabe aus. Bei der Übereignung nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt haben. Für den gutgläubigen Erwerb nach §§929, 930, 933 BGB ist ebenfalls eine Übergabe erforderlich. Im Falle der §§929, 931, 934, 1. Alt. BGB ist die Abtretung eines Anspruchs aus einem bestehenden Besitzmittlungsverhältnis erforderlich. Die §§ 929, 931, 934, 2. Alt. BGB setzen eine Besitzerlangung des Erwerbers von dem Dritten voraus. Da der Veräußerer seine Besitzverschaffungsmacht auch dadurch dokumentiert, dass er den Besitz auf seine Weisung hin durch eine Geheißperson an den Erwerber überträgt, reicht auch ein solcher Besitzübergang für den gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§ 929 Abs. 1, 932 Abs. 1 S.1 BGB aus. Nach h. M. ist der erforderliche Rechtsschein auch dann gegeben, wenn die Besitzübertragung an den Erwerber durch eine Scheingeheißperson erfolgt, also durch jemanden, der nur aus Erwerbersicht als Geheißperson des Veräußerers tätig wird, ohne dies tatsächlich zu sein. Beim gutgläubigen Erwerb von Grundstücksrechten nach § 892 BGB ergibt sich der erforderliche Rechtsschein für gutgläubigen Erwerb aus der Grundbucheintragung (vgl. § 891 BGB). Bei unrichtigem Grundbuch ergibt sich die Legitimation des verfügenden Nichtberechtigten aufgrund der Grundbuchlage; der Verfügende ist laut Grundbuch also nur vermeintlich zur Verfügung berechtigt. In den Fällen des gutgläubigen Erwerbs des Eigentums an beweglichen Sachen nach §§ 932 ff. BGB muss dieser Rechtsschein durch denjenigen, zu dessen Lasten er gehen soll, zurechenbar veranlasst worden sein (vgl. z. B. § 935 BGB, wonach der gutgläubige Eigentumserwerb nicht eintritt, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist). Dagegen ist beim gutgläubigen Erwerb von Grundstücksrechten nach § 892 BGB nicht erforderlich, dass der Berechtigte den zugunsten des Verfügenden sprechenden Rechtsschein zurechenbar veranlasst hat. Dies beruht darauf, dass der von der Grundbucheintragung ausgehende Rechtsschein stärker wirkt, als der bloße Rechtsschein des Besitzes bei beweglichen Sachen nach § 1006 BGB. Entsprechendes gilt für den gutgläubigen Erwerb von Nachlassgegenständen von einem durch Erbschein ausgewiesenen Scheinerben (vgl. §§2365-2367 BGB). Auch hier ist es nicht erforderlich, dass der wahre Erbe den von dem Erbschein zugunsten des Verfügenden sprechenden Rechtsschein zurechenbar veranlasst hat. Grund hierfür ist die von dem Erbschein als öffentliche Urkunde über das Erbrecht ausgehende erhöhte Rechtsscheinswirkung.

In allen Fällen muss der Erwerber gutgläubig sein. Allerdings wird die Gutgläubigkeit des Erwerbers kraft Gesetzes vermutet. Beim gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen nach §§ 932 ff. BGB ist der Erwerber dann gutgläubig, wenn er ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum des Verfügenden glaubt. Nicht geschützt dagegen wird der gute Glaube an die Verfügungsmacht; dieser wird nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 366 HGB geschützt. Beim gutgläubigen Erwerb von Grundstücksrechten (§§891-893 BGB) und beim gutgläubigen Erwerb von Erbscheinserben (§§ 2365-2367 BGB) schadet dem Erwerber nur positive Kenntnis.

gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten.

gutgläubiger Erwerb.




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