Höfeordnung

Höferecht

, Abk. HöfeO: partiell geltendes Bundesgesetz, welches in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Spezialregelungen für die Vererbung landwirtschaftlicher Höfe vorsieht (BGBl 1976 I 881).
Die HöfeO beruht auf einer Militärregierungsverordnung vom 24.4. 1947 in der früheren britischen Besatzungszone. Die heutige geänderte Fassung ist seit dem 26.7. 1976 in Kraft. In Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz existieren entsprechende gem. Art.64 EGBGB zulässige Regelungen des Landesrechts. In den übrigen Bundesländern gilt auch hinsichtlich der Vererbung von Höfen ausschließlich das BGB.
Wichtigste Besonderheit gegenüber dem BGB ist die Sondererbfolge Gesamtrechtsnachfolge), wonach ein Hof mit einem Wirtschaftswert von mindestens 10 000 € mit dem Erbfall nebst Bestandteilen und Zubehör unmittelbar dem Hoferben bzw. Anerben anfällt und dessen Alleineigentum wird (§ 4 HöfeO). Der Hof gehört damit nicht zum Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Die Miterben können von dem Hoferben i. d. R. nur eine geringe Abfindung in Geld verlangen (§ 12 HöfeO). Ziel des Anerben-rechts ist die Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes als wirtschaftliche Einheit. Die Anwendung des
Anerbenrechts ist nicht zwingend. Auf Antrag des Hofeigentümers wird die Hofeigenschaft seines Betriebs aus dem Grundbuch gelöscht (§ 1 Abs. 4 HöfeO).
Die Bestimmung des Hoferben kann vom Erblasser durch Hofübergabevertrag zu seinen Lebzeiten (§ 17 Abs. 1 HöfeO) oder durch Verfügung von Todes wegen erfolgen (§ 7 Abs. 1 HöfeO). Liegt keine Bestimmung des Hoferben vor, tritt die gesetzlich geregelte Hoferbfolge ein (§§ 5, 6 HöfeO).
Gesetzliche Hoferben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Hoferbe zweiter Ordnung der Ehegatte, Hoferben der dritten Ordnung die Eltern und der vierten Ordnung die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 5 HöfeO). Für die Auswahl des Hoferben aus den nach der ersten Ordnung berufenen Erben ist in erster Linie der Umfang der Beschäftigung auf dem Hof (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 HöfeO) und danach—je nach Brauch— das Ältesten- oder Jüngstenrecht entscheidend (§6 Abs. 1 S.1 Nr.3 HöfeO).
int Lange, Heinrich/Kuchinke, Kurt: Lehrbuch des Erbrechts. München (C. H. Beck)52001.

In den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert von grundsätzlich mindestens 10 000 EUR die H. i. d. F. v. 26. 7. 1976 (BGBl. I 1933) mit VerfahrensO vom 29. 3. 1976 (BGBl. I 881); ähnliche Vorschriften gelten in Rheinland-Pfalz, in den ehemals badischen und ehemals württembergischen Gebieten von Baden-Württemberg, Hessen und Bremen. In den übrigen Ländern einschließlich der neuen Länder gibt es keine enstprechenden Regelungen. Wichtigster Inhalt der H. ist die - zulässige (vgl. Art. 64 EGBGB) - Regelung des sog. Anerbenrechts. Dieses durchbricht die sonst im Erbrecht geltende Universalsukzession im Interesse der Erhaltung der Einheit des Hofes und seines Zubehörs zugunsten einer Sondererbfolge eines der Miterben. Der Hof fällt demnach kraft Gesetzes nur dem sog. Hoferben zu, während die übrigen Miterben gegen diesen nur einen Ausgleichs(Abfindungs)anspruch in Geld haben. Hoferbe wird, wen der Erblasser (Hofeigentümer) hierzu durch Verfügung von Todes wegen oder unter Lebenden durch Übergabevertrag bestimmt; hilfsweise sind kraft Gesetzes die Verwandten des Erblassers in einer bestimmten Reihenfolge (zunächst dessen Kinder, sofern sie nach den allgem. Bestimmungen gesetzliche Erben sind, dann Ehegatte, Eltern, Geschwister; s. gesetzliche Erbfolge) berufen. Innerhalb der gleichen gesetzlichen Ordnung entscheidet, falls nicht ein Miterbe schon nach dem Umfang seiner Beschäftigung auf dem Hof zum Hoferben bestimmt ist, je nach örtlichem Brauch Ältestenrecht (Anfall an das älteste Kind des Hofeigentümers) oder Jüngstenrecht. S. a. Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher.




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