Alleineigentum

Sache steht im Eigentum einer Person im Gegensatz zum Miteigentum und Gesamthandseigentum.

Eigentum beschränkte dingliche Rechte: die nach dem Gesetz vom Eigentum abspaltbaren Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse des Eigentümers. Sie sind im Gesetz abschließend aufgezählt und durch Parteivereinbarung nicht veränderbar (numerus clausus). Soweit sie bestehen, ist das Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, eingeschränkt (vgl. § 903 S. 1 BGB: „soweit nicht ... Rechte Dritter entgegenstehen”). Einteilen lassen sich die beschränkt dinglichen Rechte wie folgt:
1. Dingliche Nutzungsrechte (Dienstbarkeiten) sind
— der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) als umfassendes Nutzungsrecht,
— die —÷ Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) als dingliches Recht des jeweiligen Eigentümers eines herrschenden Grundstücks, das belastete Grundstück in bestimmter Hinsicht unmittelbar oder mittelbar zu benutzen und
— die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§1090 ff. BGB) als zugunsten einer bestimmten Person bestehendes dingliches Nutzungsrechts an einem fremden Grundstück.
Dieser Kategorie ebenfalls zuordnen lässt sich das Erbbaurecht als das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben (vgl. § 1 Abs. 1 ErbbauRG).
2. Dingliche Verwertungsrechte (Pfandrechte) sind:
— die sog. Grundpfandrechte, nämlich die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB), die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) und die Rentenschuld (§§ 1199 ff BGB) sowie
— das Pfandrecht an einer beweglichen Sache (§§ 1204 ff. BGB).
Dieser Kategorie ebenfalls zuordnen lässt sich die Reallast (§§ 1105 ff. BGB) als dingliches Recht einer bestimmten Person (§ 1105 Abs. 1 S. 1 BGB) oder des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks (§ 1110 BGB), von dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks eine wiederkehrende Leistung aus dem Grundstück zu verlangen.
3. Als dingliches Erwerbsrecht kennt das BGB lediglich das dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB). Einem dinglichen Erwerbsrecht stark angenähert sind zudem die Vormerkung (§§ 883 ff. BGB) und das Anwartschaftsrecht.

Eigentum.




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