Handlung

jedes bewußte und gewollte menschliche Verhalten (im Gegensatz zum bloßen Reflex). Es kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen.

ist das menschliche Verhalten, das als vom Willen beherrschbar gedacht ist und daher objektiv zugerechnet werden kann. Im Strafrecht versteht die Lehre vom sozialen Handlungsbegriff unter H. jedes sozial-erhebliche Verhalten im Sinne einer Antwort des Menschen auf eine erkannte oder wenigstens erkennbare Situationsanforderung durch Verwirklichung einer nach seiner Freiheit zu Gebote stehenden Reaktionsmöglichkeit. Demgegenüber stellt die finale Handlungslehre auf die (finale) Steuerung des kausalen Geschehens in Richtung auf eine vorgestellte Umweltveränderung ab. Für die kausale Handlungslehre ist H. das auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirken einer Veränderung in der Außenwelt. Die H. kann entweder in einem 7tm oder in einem Unterlassen bestehen. In Gegensatz zu ihr steht vor allem der bloße Reflex. Mit öffentlicher Strafe bedrohte H. (stafbare H., strafbe- drohte H.) ist die H., die Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist. Fortgesetzte H. ist die von der Rechtsprechung angenommene Erscheinungsform der rechtlichen Handlungseinheit (§ 52 StGB), bei der sich die Einzelakte einer Handlungsreihe gegen dasselbe Rechtsgut richten, in der Begehungsweise gleichartig sind und von einem Gesamtvorsatz (str.), der die konkrete Tat in ihren wesentlichen Grundzügen nach Zeit, Ort und Art der Begehung sowie der Person des Verletzten erfassen muss, getragen werden. Voraussetzung für die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten H. ist dabei, dass dies zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Die Rechtsprechung schränkt seit 1994 die Anwendung der fortgesetzten Handlung erheblich ein. Sexuelle H. (§ 184c StGB) ist die H., die entweder schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis als geschlechtsbezogen erscheint oder die, obschon äußerlich nicht erkennbar geschlechtsbezogen, durch die Absicht motiviert ist, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Die sexuelle H. muss im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein. Die sexuelle H. vor einem anderem muss vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Exhibitionistische H. (§ 183 StGB) ist die sexuelle H., deren Schwerpunkt darin liegt, dass ein Mensch einem anderen seinen entblößten Geschlechtsteil vorweist, um sich sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Rechtsgeschäftsähnliche oder geschäftsähnliche H. ist im Privatrecht die Vorstellungsäußerung oder Willensäußerung, die nur auf einen tatsächlichen und damit nicht auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist, einen rechtlichen Erfolg aber nach sich zieht (z.B. Mahnung, Anzeige, Benachrichtigung, Mitteilung, Aufforderung, Androhung, Weigerung). Sie ist keine Willenserklärung, wird aber weitgehend analog zu ihr behandelt. Unerlaubte H. (§§ 823 ff. BGB) ist das einseitig verpflichtende gesetzliche Schuldverhältnis, bei dem grundsätzlich bei Vorliegen von H., Rechtswidrigkeit, Schuld und Schaden ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die wichtigsten einzelnen Tatbestände der unerlaubten H. sind in den §§ 823 I (Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines anderen), 823 II (Verletzung eines den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes), 826 (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung), 831 (Geschäftsherrnpflichtverletzung) und 839 BGB (Amtspflichtverletzung) festgelegt. Vertretbare H. ist die H., bei der es für den Gläubiger gleichgültig ist, ob sie statt des Schuldners ein Dritter vornimmt. Lit.: Larenz, K./Wolf, M., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. A. 2004; Jakobs, G., Der strafrechtliche Handlungsbegriff, 1992; Deutsch, E., Unerlaubte Handlungen, Schadensersatz und Schmerzensgeld, 3. A. 1995; Miller, G., Neuere Entwicklungen zur fortgesetzten Handlung, Diss. jur. Tübingen 1997; Bar, C. v., The Common European Law of Torts, Bd. 1 f. 1998 ff.; Ul- rici, B., Geschäftsähnliche Handlungen, NJW 2003, 2053

Rechtshandlung, unerlaubte Handlung, Handlungsbegriff im Strafrecht, fortgesetzte Handlung, Prozesshandlung.




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