Haushalt

Haushaltsrecht.

1) Die Frau führt den H. in eigener Verantwortung; sie ist nicht an Weisungen des Mannes gebunden; der Mann wird jedoch durch die Schlüsselgewalt der Frau aus den Geschäften des häuslichen Wirkungskreises berechtigt und verpflichtet. Haushaltsgeld hat der Mann für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen, §§ 1356 ff. BGB, daneben Taschengeld. - 2) Als H. bezeichnet man auch die Einnahme- und Ausgabewirtschaft des Staates, der Gemeinden, von Verbänden und Gemeinschaften, Haushaltsplan.






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