Historische Rechtsschule

von Karl Friedrich von Savigny 1814 mit der Schrift: "Vom Berufe unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft" gegründete Rechtsschule, die den überlieferten römischen Kechtsgrundsätzen im geltenden Recht praktische Wirksamkeit und wissenschaftlichen Einfluss zu verschaffen suchte; sie setzte sich gegen die Forderungen von Justus Thibaut durch, der ein auf Naturrecht gegründetes deutsches Gesetzbuch verlangt hatte.

Rechtsschule, historische

wird eine im Bereich der Rechtsphilosophie herausgebildete Auffassung über das Werden des Rechts genannt. Sie geht davon aus, dass das R. keine natürliche Gegebenheit sei (Naturrecht), sondern mit der Geschichte wachse und sich aus der Lebenseinheit eines Volkes, seiner geistigen Haltung und Rechtsüberzeugung entwickele. Nach Savigny, dem Begründer der h. R., ist daher das Gewohnheitsrecht das ursprüngliche, gewordene R. Die Gesetzgebung hat nach dieser Auffassung keine eigenschöpferische Kraft, sondern kann nur der Niederschlag des schon gewordenen Rechts sein. Die Grundgedanken der h. R. hat Jhering zur soziologischen Schule weiterentwickelt.




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