Immissionsschutzbeauftragter

1.
Wer eine genehmigungsbedürftige Anlage (Immissionsschutzrecht, Anlage) betreibt, die in Anh. I der 5. BImSchG-DVO v. 30. 7. 1993 (BGBl. I 1433) m. Änd. aufgeführt ist, hat durch schriftliche Verfügung einen fachkundigen und zuverlässigen Betriebsbeauftragten für den Immissionsschutz zu bestellen (Umweltbevollmächtigter (Umweltverantwortlicher)). Es können mehrere, betriebsfremde oder auch konzernweit tätige Beauftragte benannt werden, wenn eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nach § 54 BImSchG gewährleistet ist. Ausnahmen regeln § 53 II BImSchG und § 6 der 5. BImSchG-DVO; die jeweiligen Aufgaben sind dann genau zu bezeichnen. Die Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit regeln §§ 7-10 der 5. BImSchG-DVO.

2.
Die Bestellung des I. ist nach h. M. ein privatrechtlicher betrieblicher Organisationsakt, ebenso wie seine Rechtsstellung privatrechtlicher Natur ist. Der I. ist der zuständigen Behörde zu benennen. Seine Stellung ist gesetzlich so ausgestaltet, dass er die Interessen des Umweltschutzes weitgehend selbständig wahrnehmen kann. Er hat die Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu überwachen und die Betriebsangehörigen über die technische Seite des Immissionsschutzes im Betrieb zu informieren. Der Betreiber (Betriebsinhaber) hat den I. personell und logistisch zu unterstützen. Bei Investitionsentscheidungen ist seine Stellungnahme einzuholen (§ 56 BImSchG), Bedenken kann er unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen (§ 57). Lehnt diese die Vorschläge ab, hat sie den B. umfassend über die Ablehnungsgründe zu unterrichten. § 58 regelt Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz.




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