Inquisitionsprinzip

Im Strafprozess hat das Gericht nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit selbständig und ohne Bindung an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Anträge den Sachverhalt zu erforschen (§ 155 II StPO; auch Instruktions- oder Ermittlungsgrundsatz). Im Zivilprozess besteht, abweichend von dem dort im Allgemeinen geltenden Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz (Prinzip der sog. formellen Wahrheit), die Befugnis des Gerichts zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - mit einigen Besonderheiten - in Familiensachen mit Ausnahme der Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 26, 113 I FamFG). Im Verwaltungsstreitverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 VwGO, § 76 FGO, § 26 FamFG, § 103 SGG).




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