Islam

ist die von Mohammed (um 569-632) in Arabien gestiftete, auch das Recht beeinflussende Weltreligion. Lit.: Lohlker, /?., Das islamische Recht im Wandel, 1999; Rohe, M., Der Islam, 2001; Beiträge zum islamischen Recht, hg.v. Ebert, H. u.a., Bd. 1 ff. 2000ff.

1.
I. ist eine von Mohammed gestiftete monotheistische Weltreligion. Die Anhänger des I. bezeichnen sich als Muslime. Die Bezeichnung Mohammedaner ist irreführend, da Mohammed als menschlicher Überbringer der Heilsbotschaft nicht Gegenstand des Glaubens ist. Anders als bei den Kirchen (Katholische Kirche; Evangelische Kirche) gibt es beim I. keine institutionelle Struktur mit hierarchischen Gliederungen und keine Organe mit Vertretungsmacht für die Glaubensgemeinschaft. Der I. kann daher in Deutschland derzeit auch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein (s. Nr. 3; s. a. (Religionsgesellschaften, 1). Überdies stünde wohl die mit der Verfassungsordnung des Grundgesetzes nicht vereinbare fundamentalistische Grundhaltung einiger islamischer Gruppen einer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts entgegen. (vgl. aber BVerfG U v. 19. 12. 2000, NJW 2001, 429 zu den Zeugen Jehovas; s. a. Religionsgesellschaften, 1 u. 2).

2.
Der Islam in Deutschland ist aus den vorgenannten Gründen dezentral organisiert. Der Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) mit Sitz in Köln wurde als privatrechtlicher Verein 1973 gegründet. Der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) ging 1994 aus dem 1986 gegründeten Islamischen Arbeitskreis in Deutschland hervor. Nach seiner Satzung vom 14. 2. 1994 ist er als gemeinnütziger privatrechtlicher Verein organisiert. Mitglieder sind eine Vielzahl ebenfalls als privatrechtliche Vereine organisierter islamischer oder muslimischer Vereinigungen. Im Jahr 2000 trat der VIKZ aus dem ZMD aus. Am 20. 2 bekannte sich der ZMD in der „Islamischen Charta“ zum Grundgesetz. Daneben besteht der am 21. 11. 1986 in Berlin gegründete Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland (IR), der sich als Koordinierungsinstanz einer Vielzahl ihm angehörenden islamischen Religionsgemeinschaften und Institutionen versteht. 1997 erfolgte der Zusammenschluss mit dem Islamischen Weltkongress Deutschland (altpreußischer Tradition) e. V. Dem Islamrat gehört unter vielen anderen Gemeinschaften die ursprünglich am 22. 11. 1976 gegründete, mehrfach umbenannte und seit 23. 1. 1995 so genannte Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e. V. (IGMG) an. Das Islamische Konzil in Deutschland (IK) wurde 1989 von überwiegend arabischen Muslimen in Deutschland gegründet. Die Föderation der Islamischen Organisationen in Europa (FIOE) wurde am 1. 12. 1989 gegründet.

3.
Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wurde bereits von mehreren der genannten Organsiationen beantragt Eine Verleihung ist noch nicht erfolgt (s. a. Ziffer 1). Trotz der auf der Seite des I. bestehenden organisatorischen Schwierigkeiten wird z. Zt. staatlicherseits eine institutionalisierte Verständigung im Rahmen einer Islamkonferenz gesucht. Zur Frage des Tragens von Kopftüchern durch muslimische Lehrerinnen im Dienst s. a. Glaubens- und Gewissensfreiheit (3); zum Schächten s. a. Religionsausübung, freie. S. a. Religionsunterricht, Moschee.




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