ius honorarium

(lat.), Römisches Recht: Da das "ius civile" den veränderten Zeitumständen der jüngeren Republik nicht mehr gerecht werden konnte, war ein umfassender Umbau des römischen Privatrechts nötig. Diesen überliessen die Römer indes nicht der Gesetzgebung, sondern den Magistraten, insbes. den Prätoren (und kurulischen Ädilen), denen die Rechtsweisung an die Richter (iudex) oblag. Die Prätoren konnten daher Ansprüche zubilligen, die vom ius civile nicht vorgesehen waren, sie konnten andererseits im ius civile enthaltene Ansprüche ablehnen. Den Inbegriff aller so neu geschaffenen Einrichtungen und Rechtssätze bildete das sog. i. h., das Amtsrecht. Das i. h. erstreckte sich auf das gesamte Privat- und Zivilprozessrecht. Es wurde in den Edikten der
Prätoren niedergelegt. Das Edikt war eine vom Prätor bei seiner Amtsübernahme erlassene öffentliche Bekanntmachung der Grundsätze, nach denen er während seiner Amtsdauer Recht sprechen wollte. Der Nachfolger übernahm das Edikt seines Vorgängers, soweit er es nicht änderte. I.h. und ius civile galten nebeneinander, wobei jedoch bei Widersprüchen das i. h. vorging. Erst Justinian brachte die abschliessende Vereinheitlichung.

([lat.] Amtsrecht) ist im römischen Recht das (nicht vom Gesetzgeber, sondern) von den Magistraten (Prätor, Ädil) geschaffene, auch für Fremde geltende Recht (im Gegensatz zum ius civile). Lit.: Söllner, A., Römische Rechtsgeschichte, 5. A. 1996

römisches Recht.




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