Kündigung einer Sozialwohnung

Im Mietrecht :

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass für den Vermieter einer Sozialwohnung dasselbe gilt wie für den Vermieter einer frei finanzierten Wohnung.
Einem Vertragstreuen Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Als Beispiel sei hier der „Eigenbedarf" genannt. Bei einer Sozialwohnung gibt es jedoch beachtenswerte Besonderheiten. Eine Sozialwohnung kann wegen Eigenbedarfs nur dann gekündigt werden, wenn der Vermieter zusätzlich zum Eigenbedarf den Nachweis erbringt, dass eine eigene Wohnberechtigung vorliegt.
Eine fristlose Kündigung zur Beendigung des Mietverhältnisses ist immer dann möglich, wenn der Mieter mit einem Betrag von mehr als zwei Monatsmieten mit seiner Miete in Rückstand gerät.
Ein Mieter, der eine Sozialwohnung in berechtigter Weise bezogen hat, muss keine Kündigung befürchten, weil er später die Berechtigung zum Besitz einer Sozialwohnung verloren hat, da sein Einkorn- men zwischenzeitlich erheblich gestiegen ist. Ein solcher Mieter kann dann eventuell zur sog. Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Mieter schon bei Einzug nicht berechtigt war.
Der Vermieter kann jederzeit kündigen, wenn er in Unkenntnis der Sachlage an einen Nichtwohnberechtigten vermietet hat. Zusätzlich muss er von der zuständigen Behörde aufgefordert werden, die von ihm vermietete Wohnung einem Berechtigten zu überlassen.
Für die ordentliche Kündigung des Mieters einer Sozialwohnung gelten keine Besonderheiten. Der Mieter muss lediglich die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Vermieter einer Sozialwohnung eine Mieterhöhung gem. § 10 WobindG durchführen und durchsetzen will. Der Mieter kann dann spätestens am dritten Werktag des Monats, ab dem die höhere Miete bezahlt werden soll, zum Ablauf des nächsten Monats kündigen. Die Kündigung hat zur Folge, dass die Mieterhöhung nicht eintritt. Das Sonderkündigungsrecht ist unabhängig davon, ob die Erhöhung wirksam ist.
Weitere Stichwörter:
Eigenbedarf, Erhöhung der Kostenmiete, Fehlbelegung, Kostenmiete, Kündigung durch Mieter, Kündigungsfristen, Sonderkündigungsrecht, Sozialmiete, Wohnberechtigungsschein, Zeitmietvertrag




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