Klagehäufung, objektive

mehrere Streitgegenstände (d. h. mehrere Anträge oder ein Antrag, der auf mehrere Lebenssachverhalte gestützt ist) treffen in einer Klage zusammen (§ 260 ZPO, § 44 VwGO, § 56 SGG, § 43 EGO). Nach dem Verhältnis der Sachanträge zueinander werden unterschieden:
Kumulative Klagehäufung, bei der der Kläger gegen denselben (oder — z.B. bei Gesamtschuldnern — dieselben) Beklagten mehrere Streitgegenstände bedingungslos nebeneinander geltend macht (Sonderfall ist die Stufenklage),
— Eventuelle Klagehäufung, bei der Kläger neben seinem Hauptbegehren hilfsweise einen anderen Anspruch geltend macht,
als eigentliche oder echte eventuelle Klagehäufung trag ist gestellt für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags) oder als uneigentliche oder unechte eventuelle Klagehäufung (Hilfsantrag ist gestellt für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags),
— Alternative Klagehäufung, bei der der Kläger gegen denselben (oder — z. B. bei Gesamtschuldnern dieselben) Beklagten zwei Anträge alternativ stellt. Dies ist grundsätzlich unzulässig, weil der Klageantrag — das Gericht weiß nicht, worüber es entscheiden soll — nicht ausreichend bestimmt i. S. d. 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 92 S. 1 SGG, § 65 Abs. 1 S.2 FGO ist.
Eine Ausnahme ist nur die (seltene) Wahlschuld i. S. d. §§ 262 ff. BGB, bei der mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass der Schuldner - nach seiner oder des Gläubigers Wahl - nur eine Leistung zu bewirken hat (Anträge stehen alternativ nebeneinander).
Die objektive Klagehäufung entsteht durch anfängliche Erhebung mehrerer prozessualer Ansprüche in einer Klage (auch als Stufenklage), durch nachträgliche Geltendmachung eines weiteren prozessualen Anspruchs im anhängigen Verfahren oder durch Verbindung mehrerer selbstständiger Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung durch gerichtlichen Verbindungsbeschluss (§§ 147,150 ZPO). Sie endet durch Klagerücknahme der weiteren Klageanträge, durch vollständige Erledigung der weiteren Klageanträge (z. B. durch Teilurteil) oder durch -.5 Trennung mehrerer in einer Klage erhobenen Ansprüche in getrennte Prozesse durch gerichtlichen Trennungsbeschluss (§§ 145, 150 ZPO).
Zulässigkeitsvoraussetzungen der objektiven Klagehäufung sind gem. § 260 ZPO, § 44 VwGO, § 56 SGG, § 43 FGO:
Identität der Parteien (bei mehreren Klägern oder mehreren Beklagten müssen kumulativ die Voraussetzungen für eine subjektive Klagehäufung [ Streitgenossenschaft] vorliegen).
Im Hinblick auf das Erfordernis desselben Beklagten ergeben sich insbes. Probleme im Falle des Annex-Antrages gem. § 113 Abs. 1 S.2 u. 3 VwGO. Bei einer Verbindung der Anfechtungsklage mit einer Leistungsklage als Annex fallen der Beklagte der Leistungsklage (Rechtsträgerprinzip, die Körperschaft selbst ist Klagegegner) und der Anfechtungsklage (in einigen Bundesländern die Behörde selbst, § 78 Abs. 1 Nr.2 VwG() i. V. m. Landesrecht) möglicherweise auseinander. Im Ergebnis besteht jedoch Einigkeit darüber, dass auch in diesem Fall eine objektive Klagehäufung zulässig ist, da es sich nach h. M. bei § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO um einen Fall der Prozessstandschaft handelt.
Zuständigkeit desselben Gerichts für alle Ansprüche. Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen Klagebegehren (allgemeines Erfordernis nach § 44 VwGO, § 56 SGG, § 43 FGO und im Rahmen des § 260 ZPO von der h. L. — nur — für den Fall der eventuellen Klagehäufung verlangt).
Ein solcher besteht, wenn die Begehren des Klägers nach allgemeiner Lebensanschauung tatsächlich oder rechtlich einem einheitlichen Lebensvorgang zugerechnet werden können. Dabei ist es unerheblich, ob der Zusammenhang bezüglich des Entstehungsgrundes oder nach dem mit der Klage bezweckten Erfolg gegeben ist.
— § 260 ZPO verlangt darüber hinaus, dass alle Ansprüche in derselben Prozessart geltend gemacht werden.
Z.B. Familiensache/Nichtfamiliensache, Hauptsacheprozess/ Arrestverfahren, Urkundenverfahren/„Normalprozess”.
— Schließlich darf kein gesetzliches Verbindungsverbot bestehen.
Z.B. gem. §§ 578 Abs. 2 (Restitutions- und Nichtigkeitsklage), 610 Abs. 2 (Ehesachen mit anderen Verfahren), 640 c Abs. 1 (Kindschaftssachen mit anderen Verfahren) ZPO.
Ist die Klagehäufung unzulässig, erfolgt lediglich eine Trennung der Verfahren von Amts wegen (anders allerdings bei der eventuellen Klagehäufung). § 260 ZPO, § 44 VwGO, § 56 SGG, § 43 FGO enthalten also keine Sachurteilsvoraussetzung (Prozessvoraussetzungen).




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