Kommunalrecht, kommunale Selbstverwaltung

. Die Gemeinden (kreisfreie Städte und Landgemeinden sowie Verbandsgemeinden) u. die Landkreise sind Träger der k. S. Sie können ihre eigenen, räumlich bedingten u. begrenzten Angelegenheiten selbständig u. in eigener Verantwortung erledigen. Sie besitzen Autonomie, d. h. das Recht, Rechtsnormen als Satzungen zu erlassen. Durch Art. 28 II GG ist die k. S. verfassungsrechtlich gewährleistet. Diese institutioneile Garantie verbietet es der Bundes- und der Landesgesetzgebung, das Recht der kommunalen Gebietskörperschaften zur Selbstregelung ihrer Angelegenheiten zu beseitigen oder so weit einzuschränken, dass die k. S. innerlich ausgehöhlt wird. Neben einem gewissen Bestand an sachlichen Aufgaben zählen insbes. die Finanz- und die Personalhoheit zum geschützten Bereich der k. S., ohne dass diese auf einen bestimmten Zustand, etwa zur Zeit des Inkrafttretens des GG, festgeschrieben wäre. Wie das bundesstaatliche Prinzip (Bundesstaat) eine Neugliederung der Länder u. eine Kompetenzverschiebung im Bund-Länder-Verhältnis nicht hindert, steht auch die institutionelle Garantie der k. S. notwendigen Gebiets- u. Funktionalreformen nicht entgegen, sofern das Strukturprinzip der k. S. als solches erhalten bleibt.
Neben den Selbstverwaltungsangelegenheiten ihres eigenen Wirkungskreises, die die Kommunen teils aus eigener Initiative als freiwillige Aufgaben, teils aufgrund gesetzlicher Vorschrift als
Pflichtaufgaben wahrnehmen, überträgt ihnen der Staat durch Gesetz auch staatliche Aufgaben zur Erledigung nach Weisung, die sie im übertragenen Wirkungskreis als Auftragsangelegenheiten erfüllen (z.B. die Aufgaben der Standesämter, der Bauüberwachung, des Strassenverkehrswesens). Indem sich der Staat der Gemeinden u. Kreise als Träger der Auftragsverwaltung bedient, kann er in der Unterstufe der Verwaltungshierarchie auf eigene Behörden weitgehend verzichten (mittelbare Staatsverwaltung). Während die Kommunen im eigenen Wirkungskreis frei u. nur durch den Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung begrenzt sind, handeln sie im übertragenen Wirkungskreis nach staatlicher Weisung. Dementsprechend ist auch die staatliche Aufsicht, der sie unterliegen, verschieden. Der eigene Wirkungskreis wird durch die Kommunalaufsicht kontrolliert, die als Rechtsaufsicht nur die Rechtmässigkeit des kommunalen Handelns nachzuprüfen befugt ist. Im übertragenen, weisungsgebundenen Wirkungskreis dagegen müssen sich die Kommunen eine Fachaufsicht gefallen lassen, die ausser der Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns auch prüft, ob weisungsgemäss u. zweckmässig gehandelt wurde.




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