Ladenschluss

. Nach dem Gesetz über den L. müssen Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art, Verkaufsstände, Kioske u. ähnliche Einrichtungen, die von einer festen Stelle ständig Waren zum Verkauf an jedermann freihalten) ..... für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein (§ 3). Abweichende Regelungen gelten für Apotheken (§ 4), Zeitungskioske (§ 5), Tankstellen (§ 5), Warenautomaten (§ 7), Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (§ 8), Flug- u. Fährhäfen (§ 9). Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen können in Kur- u. Erholungsorten sowie in ländlichen Gebieten an Sonntagen zusätzliche Ausnahmen gestattet werden (§§ 10,11). § 9 III ermächtigt die Landesregierungen, in internationalen Flug- u. Fährhäfen den Verkauf von Waren des täglichen Ge- u. Verbrauchs auch an andere Personen als an Reisende zu erlauben. Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen o. ä. dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- u. Feiertagen geöffnet sein (§ 14). Das Gesetz enthält Sonderbestimmungen für Friseurbetriebe (§ 18), Blumengeschäfte an Friedhöfen (§ 18 a), Gross- u. Wochenmärkte (§19). Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten oder als Straftaten geahndet (§§ 24f.). - Die Parteien der Bonner Regierungskoalition beabsichtigen, die geltenden Ladenschlusszeiten durch einen wöchentlichen Dienstleistungsabend (mit Öffnungszeiten bis 21 oder 22 Uhr) aufzulockern.

Im Arbeitsrecht:

Das LadenschlussG v. 28. 11. 1956 (BGBl. I 875) zuletzt geänd. am 10. 7. 1989 (BGBl. I 1382) enthält Normen des Arbeitsschutzes u. schreibt für Verkaufsstellen, d. h. Ladengeschäfte aller Art, Tankstellen, Kioske usw., in denen von einer festen Stelle Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, bestimmte Schlusszeiten vor. Das LadenschlussG war wegen der Einführung des Dienstleistungsabends stark umstr. Lit.: Altvater PersR 89, 286; Anzinger/Koberski NZA 89, 737; Löwisch NZA 89, 959; Zmarzlik DB 88, 119; 89, 1671. Tarifverträge, die durch die Regelung der Arbeitszeit den Dienstleistungsabend ausschliessen sind zulässig (AP 113 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = NZA 89, 969 = DB 89, 2228). Zu den Protokollnotizen: Weber NZA 89, 746. Lit.: Schulte ArbRGgwart 27, 47.

ist die tägliche Schließung der Verkaufsstellen für Waren. Nach dem bundeseinheitlichen Ladenschlussgesetz musste der Laden zu bestimmten Zeiten geschlossen sein (vor allem [zwecks Freihaltung der kirchlichen Gottesdienstbesuchszeiten von irdisch-weltlichen Ablenkungen] an Sonntagen, an Feiertagen, montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, samstags grundsätzlich bis 6 Uhr und ab 20 Uhr). Für einzelne Arten von Verkaufsstellen galten Sonderregeln. Seit 2006 sind für den L. die Landesgesetzgeber zuständig, weshalb der L. im Einzelnen unterschiedlich geregelt ist. Lit.: Ladenschlussgesetz, hg. v. Stober, R., 4. A. 2000; Neumann, D., Ladenschlussgesetz, 4. A. 2003; Rühling, M., Das Ladenschlussgesetz vom 28. November 1956, 2004

1.
Die Regelungen des L. oder der Ladenöffnungszeiten bestimmen, wann Verkaufsstellen zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitnehmer geschlossen sein müssen. Dies war früher bundeseinheitlich durch das Bundesgesetz über den Ladenschluss i. d. F. v. 2. 6. 2003 (BGBl. I 744) m. Änd. festgelegt. Entsprechend den Vorgaben des BVerfG (1 BvR 636/02, NJW 2004, 2363) wurde im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahre 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den L. vom Bund (konkurrierende Gesetzgebung) auf die Länder (Art. 70, 74 I Nr. 11 GG) übertragen. Bis auf Bayern haben alle Länder eigene L.-Gesetze erlassen. Entsprechend unterschiedlich sind die Vorschriften.

2.
Bundesrecht: Die Regelungen des LadenschlussG des Bundes, die gem. Art. 125 a I GG nur noch in Bayern fort gelten, sahen vor, dass Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art, Tankstellen, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, § 1) an Sonn- und Feiertagen ganztätig, montags bis samstags bis 6 und ab 20 Uhr und am 24. 12. (wenn dieser auf einen Werktag fällt) bis 6 und ab 14 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein mussten (§ 3). Bei L. anwesende Kunden durften noch bedient werden. Sonderregelungen galten für Bäckereien (§ 3 S. 2), Apotheken (§ 4), Zeitungskioske (§ 5), Tankstellen (§ 6), Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (§ 8) und auf Flug- und Fährhäfen (§ 9). § 12 ließ einen befristeten Verkauf von frischer Milch, Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen an Sonn- und Feiertagen zu. Darüber hinaus konnten bis zu vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr regional erlaubt werden. Zuwiderhandlungen gegen das G. wurden als Ordnungswidrigkeiten (§ 24), teils auch als Straftaten (§ 25) geahndet.

3. Landesrecht:

a) Zahlreiche Länder haben das Recht des L. dereguliert und Ladenöffnungszeiten rund um die Uhr von Montag bis Samstag erlaubt. Solche „6 × 24 - Regelungen“ gelten z. B. in BW, Berlin (§ 3 Berliner Ladenöffnungsgesetz - BerlLadÖffG - v. 14. 11. 2006, GVBl. 1045, m. Änd.), Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein. In Rheinland-Pfalz und Sachsen dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Samstag nur von 6-22 Uhr, im Saarland nur von 6-20 Uhr geöffnet sein.

b) An Sonn- und Feiertagen bleiben Verkaufsstellen grundsätzl. in allen Bundesländern geschlossen, allerdings können zwischen drei (BW) und sechs (§ 6 BerlLadÖffG) verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr eingerichtet werden. Diese dürfen allerdings nicht auf bestimmte Feiertage, wie etwa 1. Januar, 1. Mai, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag (§ 6 BerlLadÖffG), fallen. Darüber hinaus gibt es überall Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsverbot für den Verkauf von Reise- und Touristenbedarf, Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Backwaren, und Milchprodukten, für Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flughäfen, Fährhäfen, in Museen, für Tankstellen und Apotheken. Zuwiderhandlungen werden allgemein als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Durch U v. 1. 12. 2009 (1 BvR 2857/07) erklärte das BVerfG das BerlLadÖffG im Hinblick auf die Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen für verfassungswidrig (vgl. a. Religionsausübung, freie, 1).

c) Die Ladenschlussgesetze der Länder enthalten i. d. R. auch Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer. Diese dürfen grundsätzl. an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen nur während der jeweils zugelassenen Ladenöffnungszeiten plus 30 Min. und nur mit Verkaufstätigkeiten beschäftigt werden (§ 7 BerlLadÖffG). Ferner wird gewährleistet, dass sie nicht jeden Sonn- und Feiertag tätig sind und angemessenen Zeitausgleich erhalten. S. a. Arbeitsschutz, Arbeitszeit.
Bei uns einheitlich geregelt durch das Ladenschlußgesetz. Danach müssen Läden an Sonn- und Feiertagen vollständig geschlossen bleiben. An Werktagen (außer an Sonnabenden) dürfen sie erst um 7 Uhr geöffnet werden und müssen um 18 Uhr 30 wieder geschlossen werden. An Sonnabenden und am Heiligen Abend (außer am ersten Sonnabend eines jeden Monats, dem «verkaufsoffenen Sonnabend», und an den Adventssonnabenden) müssen sie bereits um 14 Uhr geschlossen werden. Am ersten Sonnabend eines jeden Monats und an den Adventssonnabenden müssen sie um 18 Uhr geschlossen werden. Ausnahmeregelungen gelten für Apotheken, Bäckereien, Blumenläden, Zeitungshändler, Tankstellen und Läden auf Bahnhöfen, Flughäfen und in Kurorten. Das Ladenschlußgesetz wird in letzter Zeit zunehmend kritisiert, da es Berufstätige, insbesondere berufstätige Frauen, benachteiligt. Andererseits sprechen sich jedoch die Gewerkschaften der im Einzelhandel tätigen Arbeitnehmer für seine Beibehaltung aus. Im Jahre 1989 ist als erster Versuch einer Lockerung des Ladenschlusses der sog. Dienstleistungsabend eingeführt worden. Danach können Läden, aber auch Behörden und andere Dienstleistungsbetriebe, an Donnerstagen bis 20 Uhr 30 Uhr geöffnet bleiben. Der Erfolg dieses Experiments ist umstritten.




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